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Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB, bei mittelbarer Täterschaft

- Einzelbetrachtung (veraltet)- bereits nach der Einwirkungshandlung auf das Werkzeug

- Gesamtbetrachtung- spätestens, wenn der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar ansetzt; frühestens, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass der daraus resutierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (wenn das Opfer selbst das Werkzeug ist, kann auch eine unmittelbare Täterschaft geprüft werden)
Tags: mittelbare Täterschaft, unmittelbares Ansetzten
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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