Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
70
Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LStVG (Menschenansammlungen)
Unter einer Ansammlung im Sinne dieser Vorschrift ist die Zusammenkunft einer größeren Zahl von Menschen zu verstehen (z.B. Konzert). Auf den Anlass oder den inneren Grund
kommt es - im Unterschied zur Versammlung - nicht an.
Art. 23 LStVG findet keine Anwendung auf Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1LStVG). Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LStVG).
kommt es - im Unterschied zur Versammlung - nicht an.
Art. 23 LStVG findet keine Anwendung auf Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1LStVG). Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LStVG).