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Die Rechtmäßigkeit sicherheitsbehördlicher Sekundärmaßnahmen, Art. 18 ff. VwZVG
I. Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde ist nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG die Behörde, die den Grund-VA (Primärmaßnahme) erlassen hat (Anordnungsbehörde
Art. 20 Nr. 1 VwZVG).
(2) Verfahren: Die Anhörung ist gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
II.Materielle Rechtmäßigkeit
BEACHTE: Bereits zu Beginn der Erfüllungsfrist müssen die allgemeinen (Art. 19 VwZVG) und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG)
vorliegen (selbstverständlich mit Ausnahme der Nichterfüllung der Verpflichtung) und es darf kein Vollstreckungshindernis gegeben sein.
1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Wirksamer Grund-VA, mit dem eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, Art. 18 Abs. 1 VwZVG
(2) Vollziehbarer Grund-VA: Der VA muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich entweder aus § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwGO.
BEACHTE: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gilt (vgl. Wortlaut „… Polizeivollzugsbeamten“) nicht für Sicherheitsbehörden, sondern nur für die Polizei im institutionellen Sinn (und nur dann, wenn tatsächlich Unaufschiebbarkeit vorliegt, was
regelmäßig der Fall ist, wenn die sachliche Zuständigkeit der Polizei nach Art. 3 PAG gegeben ist).
(3) Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Hiermit ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtung gemeint.
2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG)
(1) Zwangsmittel müssen grundsätzlich schriftlich angedroht werden, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG und es muss eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt
werden, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Es muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Die Androhung kann mit dem zugrundeliegenden VA verbunden werden; bei sofort
vollziehbaren VAen soll dies geschehen Art. 36 Abs. 2 VwZVG.
Die Androhung ist zuzustellen; bei Verbindung mit dem Grund-VA gilt dies auch dann, wenn für den Grund-VA keine Zustellung vorgesehen ist. Art. 36 Abs. 7 VwZVG.
Wird ein Zwangsgeld gewählt, ist dieses in bestimmter Höhe anzudrohen, Art. 36 Abs. 5 VwZVG, wird die Ersatzvornahme gewählt, muss ein Kostenvoranschlag in der Androhung enthalten sein, Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.
In Ausnahmefällen ist die Androhung entbehrlich, Art. 35 VwZVG.
(2) Keine Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist, Art. 37 Abs. 1 VwZVG.
(3) Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für das konkrete Zwangsmittel, Art. 29 Abs. 3 u. 4, Art. 31, 32, 34 VwZVG. In Betracht kommen - wie im Polizeirecht - Zwangsgeld, Ersatzvornahme und
unmittelbarer Zwang.
BEACHTE: Die in Art. 33 VwZVG geregelte Ersatzzwangshaft ist kein selbstständiges Zwangsmittel, sondern ein fortgesetztes Beugemittel im Zusammenhang mit dem
Zwangsmittel Zwangsgeld. Sie kann nur durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Auswahl und der konkreten Anwendung des betreffenden Zwangsmittels stets zu beachten (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Satz 2 VwZVG).
Unmittelbarer Zwang darf nur als ultima ratio angewandt werden, Art. 34 Satz 1 VwZVG. Er ist auch zulässig, wenn gegen eine Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird, Art. 34 Satz 2 VwZVG.
(1) Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde ist nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG die Behörde, die den Grund-VA (Primärmaßnahme) erlassen hat (Anordnungsbehörde
Art. 20 Nr. 1 VwZVG).
(2) Verfahren: Die Anhörung ist gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
II.Materielle Rechtmäßigkeit
BEACHTE: Bereits zu Beginn der Erfüllungsfrist müssen die allgemeinen (Art. 19 VwZVG) und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG)
vorliegen (selbstverständlich mit Ausnahme der Nichterfüllung der Verpflichtung) und es darf kein Vollstreckungshindernis gegeben sein.
1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Wirksamer Grund-VA, mit dem eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, Art. 18 Abs. 1 VwZVG
(2) Vollziehbarer Grund-VA: Der VA muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich entweder aus § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwGO.
BEACHTE: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gilt (vgl. Wortlaut „… Polizeivollzugsbeamten“) nicht für Sicherheitsbehörden, sondern nur für die Polizei im institutionellen Sinn (und nur dann, wenn tatsächlich Unaufschiebbarkeit vorliegt, was
regelmäßig der Fall ist, wenn die sachliche Zuständigkeit der Polizei nach Art. 3 PAG gegeben ist).
(3) Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Hiermit ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtung gemeint.
2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG)
(1) Zwangsmittel müssen grundsätzlich schriftlich angedroht werden, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG und es muss eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt
werden, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Es muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Die Androhung kann mit dem zugrundeliegenden VA verbunden werden; bei sofort
vollziehbaren VAen soll dies geschehen Art. 36 Abs. 2 VwZVG.
Die Androhung ist zuzustellen; bei Verbindung mit dem Grund-VA gilt dies auch dann, wenn für den Grund-VA keine Zustellung vorgesehen ist. Art. 36 Abs. 7 VwZVG.
Wird ein Zwangsgeld gewählt, ist dieses in bestimmter Höhe anzudrohen, Art. 36 Abs. 5 VwZVG, wird die Ersatzvornahme gewählt, muss ein Kostenvoranschlag in der Androhung enthalten sein, Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.
In Ausnahmefällen ist die Androhung entbehrlich, Art. 35 VwZVG.
(2) Keine Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist, Art. 37 Abs. 1 VwZVG.
(3) Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für das konkrete Zwangsmittel, Art. 29 Abs. 3 u. 4, Art. 31, 32, 34 VwZVG. In Betracht kommen - wie im Polizeirecht - Zwangsgeld, Ersatzvornahme und
unmittelbarer Zwang.
BEACHTE: Die in Art. 33 VwZVG geregelte Ersatzzwangshaft ist kein selbstständiges Zwangsmittel, sondern ein fortgesetztes Beugemittel im Zusammenhang mit dem
Zwangsmittel Zwangsgeld. Sie kann nur durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Auswahl und der konkreten Anwendung des betreffenden Zwangsmittels stets zu beachten (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Satz 2 VwZVG).
Unmittelbarer Zwang darf nur als ultima ratio angewandt werden, Art. 34 Satz 1 VwZVG. Er ist auch zulässig, wenn gegen eine Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird, Art. 34 Satz 2 VwZVG.