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Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft ist der Bürge erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner eine Rückzahlung des Kredits nicht leisten kann (u.a. durch erfolglose Zwangsvoll-
streckung).

Dem Bürgen steht das Recht der Einrede der Vorausklage zu,
d.h., der Gläubiger muss den Ausfall des Hauptschuldners beispielsweise durch eine erfolglos betriebene Zwangsvollstreckung nachweisen.
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Karteninfo:
Autor: dieHeeli
Oberthema: WISO
Thema: Finanzierung und Investition
Schule / Uni: Keine
Ort: Wallhalla
Veröffentlicht: 21.04.2015

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