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Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft ist der Bürge erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner eine Rückzahlung des Kredits nicht leisten kann (u.a. durch erfolglose Zwangsvoll-
streckung).
Dem Bürgen steht das Recht der Einrede der Vorausklage zu,
d.h., der Gläubiger muss den Ausfall des Hauptschuldners beispielsweise durch eine erfolglos betriebene Zwangsvollstreckung nachweisen.
streckung).
Dem Bürgen steht das Recht der Einrede der Vorausklage zu,
d.h., der Gläubiger muss den Ausfall des Hauptschuldners beispielsweise durch eine erfolglos betriebene Zwangsvollstreckung nachweisen.
Karteninfo:
Autor: dieHeeli
Oberthema: WISO
Thema: Finanzierung und Investition
Schule / Uni: Keine
Ort: Wallhalla
Veröffentlicht: 21.04.2015