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Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermssen
Umfassender müssen die Ausführungen sein, wenn das Gericht von einer Kostenvorschrift Gebrauch macht, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen steht oder die einer näheren sachlichen Begründung bedarf, insbesondere bei §§ 465 II, 467 II, III, 472 I 2, 472 a StPO:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I, III 2 Nr. 2 StPO. Dem Angeklagten waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen als das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Denn es konnte erst durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geklärt werden, dass die Tat bereits am 4. 6. 2002 beendet worden war und somit verjährt ist. Es erscheint daher unbillig die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I, III 2 Nr. 2 StPO. Dem Angeklagten waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen als das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Denn es konnte erst durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geklärt werden, dass die Tat bereits am 4. 6. 2002 beendet worden war und somit verjährt ist. Es erscheint daher unbillig die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten.