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Haftung für Verbindlichkeiten bei Fortführung (Firma)
§ 25 HGB
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
Tags: Abtretung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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