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817 S. 1
verwerflicher Empfang (LK)
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Tags: Bereicherungsrecht
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