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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Rechtfertigungen im AGG
§ 8 I soweit Benachteiligung wegen arbeitsspezifischen Gründen erfolgt

gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
Tags: Arbeitsrecht
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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