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Wer kann alles eine Wahl anfechten?
3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer, jede im Betrieb ansässige Gewerkschaften und Arbeitgeber.

§19 BetrVG
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Tags:
Quelle: §19, Abs. 2, BetrVG
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Recht
Thema: Arbeitsrecht
Schule / Uni: DHBW Stuttgart
Ort: Stuttgart
Veröffentlicht: 10.02.2016

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