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Rechtsfähigkeit von Vereinen
- soweit eingetragen = § 21 BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
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