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Schutz d Nachbargemeinden
aus PlanungsR ggü Fachplanung
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
Tags: Baurecht
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