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Rechtsbindungswille
Willen einen bestimmten Erfolg herbeizuführen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
Tags: BGB-AT
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