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relevante Normen VersG (geschlossene Räume/offener Himmel)
geschlossene Räume
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
Tags: Versammlungsrecht
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