Eine Bilanz enthält...
...Vermögensgegenstände, Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) und Rechnungsabgrenzungsposten sowie Eigenkapital des Unternehmens
Die Aktivierungskriterien nach dem HGB
Es handelt sich um ein
- Wirtschaftliches Gut (Objekt ist nützlich und knapp)
- das einzeln bewertbar ist (Objekt ist selbstständig bewertbar)
- und einzeln verwertbar ist (konkret: einzeln veräußerbar; abstrakt: kann ohne veräußerbar zu sein, zur Schuldendeckung verwertet werden und ist bilanziell greifbar)
- Wirtschaftliches Gut (Objekt ist nützlich und knapp)
- das einzeln bewertbar ist (Objekt ist selbstständig bewertbar)
- und einzeln verwertbar ist (konkret: einzeln veräußerbar; abstrakt: kann ohne veräußerbar zu sein, zur Schuldendeckung verwertet werden und ist bilanziell greifbar)
Was darf nach HGB passiviert werden?
- Alle Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) müssen
- Verbindlichkeit muss als solche passiviert werden, wenn dem Grunde und der Höhe nach sichere Verpflichtungen geg. dritten bestehen
- Rückstellungen und weitere Posten (RAP, passive latente Steuern) müssen angesetzt werden, da gesetzliche Regelung die P. vorschreibt.
- Verbindlichkeit muss als solche passiviert werden, wenn dem Grunde und der Höhe nach sichere Verpflichtungen geg. dritten bestehen
- Rückstellungen und weitere Posten (RAP, passive latente Steuern) müssen angesetzt werden, da gesetzliche Regelung die P. vorschreibt.
Rückstellungsarten (HGB)
- Verbindlichkeitsrückstellungen
- Drohverlustrückstellungen
- Aufwandsrückstellungen (Verpflichtungen des Kaufm. gegen sich selbst)
- Drohverlustrückstellungen
- Aufwandsrückstellungen (Verpflichtungen des Kaufm. gegen sich selbst)
Voraussetzungen für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- Verpflichtung gegenüber Dritten
- Ungewissheit dem Grunde und/ oder der Höhe nach
- Drohende Inanspruchnahme aus der Verpflichtung
- wirtschaftliche Belastung/ zukünftige Bruttovermögensminderung
- rechtliche Entstehung und/ oder wirtschaftliche Verursachung am Bilanzstichtag
- Ungewissheit dem Grunde und/ oder der Höhe nach
- Drohende Inanspruchnahme aus der Verpflichtung
- wirtschaftliche Belastung/ zukünftige Bruttovermögensminderung
- rechtliche Entstehung und/ oder wirtschaftliche Verursachung am Bilanzstichtag
Voraussetzungen für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- drohener Verlust
- schwebendes Geschäft
- hinreichende Sicherheit des Verlusteintritts
- schwebendes Geschäft
- hinreichende Sicherheit des Verlusteintritts
Voraussetzungen für Aufwandsrückstellungen
- im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die im Folgejahr in den ersten drei Monaten nachgeholt wird
- im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung, die im Folgejahr nachgeholt wird
- im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung, die im Folgejahr nachgeholt wird
Aktive RAP...
...sind anzusetzen für:
- Ausgaben vor dem Abschlussstichtag
- die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen
...sind grundsätzlich keine Vermögensgegenstände
...Bsp. (Miete, Versicherungsprämien)
- Ausgaben vor dem Abschlussstichtag
- die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen
...sind grundsätzlich keine Vermögensgegenstände
...Bsp. (Miete, Versicherungsprämien)
Passive RAP...
...sind anzusetzen für
- Einnahmen die vor dem Abschlussstichtag
- die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen
...sind grundsätzlich keine Schulden
Bsp. (im vorraus erhaltene Mieten, Versicherungsprämien)
- Einnahmen die vor dem Abschlussstichtag
- die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen
...sind grundsätzlich keine Schulden
Bsp. (im vorraus erhaltene Mieten, Versicherungsprämien)
Aktivierungsverbot nach HGB bei?
- Gründungsaufwendungen
- Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
- selbstgeschaffene Marken, Drucktitel
- Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
- selbstgeschaffene Marken, Drucktitel
Aktivierungswahlrecht nach HGB bei?
- selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
- Disagio
- Aktive latente Steuern
- Disagio
- Aktive latente Steuern
abstrakte Aktivierungsfähigkeit nach HGB bei?
- wirtschaftliches Gut (nützlich und knapp), das einzeln bewertbar und einzeln verwertbar ist
Pflicht zur Aktivierung bei?
- abstrakter Aktivierungsfähigkeit
- derivativem GoF
- aktiver RAP
- derivativem GoF
- aktiver RAP
Passivierungsverplichtung bei...
sicheren Drittverpflichtungen
- (dem Grunde und er Höhe nach sichere, rechtliche oder faktische Verpflichtungen geg. Dritten, die zu einer wirtschaftl. Belastung führt)
Rückstellung mit Passivierungspflicht
- Rückstellung für ungewisse Verb.
- Rückst. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- Aufwandsrückstellungen für unterl. Instandhaltungen
- Aufwandsrückstell. für Abraumbeseitigung
sonstiger Posten mit Passivierungspflicht
- Passiver RAP
- Passive latente Steuern
- (dem Grunde und er Höhe nach sichere, rechtliche oder faktische Verpflichtungen geg. Dritten, die zu einer wirtschaftl. Belastung führt)
Rückstellung mit Passivierungspflicht
- Rückstellung für ungewisse Verb.
- Rückst. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- Aufwandsrückstellungen für unterl. Instandhaltungen
- Aufwandsrückstell. für Abraumbeseitigung
sonstiger Posten mit Passivierungspflicht
- Passiver RAP
- Passive latente Steuern
Aktivierung von Financial Leasing Gütern
- im Regelfall bei Leasinggeber
beim Leasingnehmer, wenn
- Verlängerungs- oder Kaufoption vereinbart ist, die Leasingnehmer einen wesentlichen Vorteil bringt
- Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd gleich lang sind
- Spezialleasingverträge über Gegenstände, die Nutzung nur durch Leasingnehmer ermöglichen
beim Leasingnehmer, wenn
- Verlängerungs- oder Kaufoption vereinbart ist, die Leasingnehmer einen wesentlichen Vorteil bringt
- Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd gleich lang sind
- Spezialleasingverträge über Gegenstände, die Nutzung nur durch Leasingnehmer ermöglichen
Definition eines Vermögenswerts nach IFRS
- aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit
- in der Verfügungsmachts des U. stehende Ressource
- von der erwartete wird, dass dem U. aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt
- in der Verfügungsmachts des U. stehende Ressource
- von der erwartete wird, dass dem U. aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt
Voraussetzungen zum Ansatz von Abschlussposten nach IFRS
- Wahrscheinlicher Zufluss des künftigen wirtschaftlichen Nutzens und
- verlässlich bewertbarere Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- verlässlich bewertbarere Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Grundsätze der Aktivierung: IFRS vs. HGB
Aktivierung nach IFRS | Aktivierung nach HGB |
Vermögenswert (Asset) Vermögenswert liegt vor, wahrscheinlicher Zufluss von künftigem wirtschaftlichem Nutzen und verläss bewertbare Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Vermögensgegenstand (VG) Wirtschaftliches Gut, einzeln bewertbar, einzeln verwertbar und kein Aktivierungsverbot |
RAP nach Konzept der Periodenabgrenzung anzusetzen, sofern Vermögenswert-Definition/ -Ansatzvoraussetzungen erfüllt | RAP Grds. Ausgabe vor dem Bilanzstichtag und Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag |
Definition einer Schuld nach IFRS
- aus einem Ereignis in der Vergangenheit entstandene
- gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens
- deren Erfüllung erwartungsgemäß zu einem Abfluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens führt
- gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens
- deren Erfüllung erwartungsgemäß zu einem Abfluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens führt
Voraussetzungen zum Ansatz von Abschlussposten nach IFRS
- wahrscheinlicher Abfluss des wirtschaftlichen Nutzens und
- verlässlich bewertbarer Wert der Verpflichtung
- verlässlich bewertbarer Wert der Verpflichtung
IFRS - Annahmen und Anforderungen
Annahmen:
- Grundsatz der Periodenabgrenzung
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
Qualitative Anforderungen:
- Verständlichkeit
- Relevanz
- Verlässlichkeit
- Vergleichbarkeit
Nebenbedingungen:
- zeitnahe Berichterstattung
- Abwägung von Kosten und Nutzen von bereitgestellten Infos
- Abwägung der versch. qualitat. Anforderungen an den Abschluss
- Grundsatz der Periodenabgrenzung
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
Qualitative Anforderungen:
- Verständlichkeit
- Relevanz
- Verlässlichkeit
- Vergleichbarkeit
Nebenbedingungen:
- zeitnahe Berichterstattung
- Abwägung von Kosten und Nutzen von bereitgestellten Infos
- Abwägung der versch. qualitat. Anforderungen an den Abschluss
HGB - Rechenschaftsgrundsätze der GoB
Rahmengrundsätze:
- Richtigkeit und Willkürfreiheit
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
Definitionsgrundsätze:
- Realisationsprinzip und Anschaffungswertprinzip
- Abgrenzung der sache und der Zeit nach
- Imparitätsprinzip
Ergänzende Grundsätze:
- Stetigkeit, Vergleichbarkeit
- Vorsichtsprinzip
- Richtigkeit und Willkürfreiheit
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
Definitionsgrundsätze:
- Realisationsprinzip und Anschaffungswertprinzip
- Abgrenzung der sache und der Zeit nach
- Imparitätsprinzip
Ergänzende Grundsätze:
- Stetigkeit, Vergleichbarkeit
- Vorsichtsprinzip
Tags: -
Quelle:
Quelle:
Die drei Methoden der Mengenerfassung im Rechnungswesen
Inventurmethode:
- Ermittlung des Endbestandes auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen, Wiegen...
- Berechnung des Verbrauchs durch: Verbrauch = Anfangsbestand + Zugänge - Endbestand
- nur diese Methode ist, da sie tatsächliche Werte nachweist handelsrechtlich zur Ermittlung des Endbestandes zulässig
Skontrationsmethode:
- Erfassung des Verbrauchs mittels Materialentnahmescheinen:
(Verbrauch = Summe der Abgänge lt. Materialentnahmescheine)
- Endbestand = Anfangsbestand + Zugänge - Verbrauch
Retrograde Methode:
- Berechnung des Verbrauchs aufgrund des Produktionsprogramms des Unternehmens
- Verbrauch entspricht der Summe der Menge der erzeugten Produkte mal dem benötigtem Material
- Endbestand = Anfangsbestand + Zugänge - Verbrauch
- Ermittlung des Endbestandes auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen, Wiegen...
- Berechnung des Verbrauchs durch: Verbrauch = Anfangsbestand + Zugänge - Endbestand
- nur diese Methode ist, da sie tatsächliche Werte nachweist handelsrechtlich zur Ermittlung des Endbestandes zulässig
Skontrationsmethode:
- Erfassung des Verbrauchs mittels Materialentnahmescheinen:
(Verbrauch = Summe der Abgänge lt. Materialentnahmescheine)
- Endbestand = Anfangsbestand + Zugänge - Verbrauch
Retrograde Methode:
- Berechnung des Verbrauchs aufgrund des Produktionsprogramms des Unternehmens
- Verbrauch entspricht der Summe der Menge der erzeugten Produkte mal dem benötigtem Material
- Endbestand = Anfangsbestand + Zugänge - Verbrauch
Inventurverfahren:
körperliche Bestandsaufnahme (Regelfall)
- Vollaufnahme aller Vermögenspositionen
- Stichprobeninventur
Buchinventur
- nur in begründeten Fällen möglich (z.B. bei Forderungen und Verb.)
- Vollaufnahme aller Vermögenspositionen
- Stichprobeninventur
Buchinventur
- nur in begründeten Fällen möglich (z.B. bei Forderungen und Verb.)
Inventurarten
Bilanzstichtaginventur
- am Bilanzstichtag +- 10 Tage
Permanente Inventur
- einmal im Jahr, kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt
Vor- bzw. nachverlegte Inventur
- innerhalb von 2 bis 3 Monaten vor bzw. nach dem Bilanzstichtag
- am Bilanzstichtag +- 10 Tage
Permanente Inventur
- einmal im Jahr, kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt
Vor- bzw. nachverlegte Inventur
- innerhalb von 2 bis 3 Monaten vor bzw. nach dem Bilanzstichtag
Notwendige Bestandteile eines Inventars
- Tag der Aufnahme
- Lagerorte
- Bezeichnung der Vermögensgegenstände
- Mengen der Vermögensgegenstände
- Werte je Einheit eines Vermögensgegenstandes und Gesamtwert je Posten
- Hinweise auf Unterlagen zur Nachprüfung der Inventurwerte der einzelnen Vermögensgegenstände
- Handzeichen, der aufnehmenden Sachbearbeiter
- Lagerorte
- Bezeichnung der Vermögensgegenstände
- Mengen der Vermögensgegenstände
- Werte je Einheit eines Vermögensgegenstandes und Gesamtwert je Posten
- Hinweise auf Unterlagen zur Nachprüfung der Inventurwerte der einzelnen Vermögensgegenstände
- Handzeichen, der aufnehmenden Sachbearbeiter
Anlagevermögen...
...Gegenstände die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
Umlaufvermögen
Gegenstände die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
Eigenkapital
...von den Miteigentümern dem U. zur Verfügung gestellte Mittel
- Gezeichnetes Kapital
- Rücklagen (EK-Reserve)
- Jahresüberschuss/ Fehlbetrag
- Gezeichnetes Kapital
- Rücklagen (EK-Reserve)
- Jahresüberschuss/ Fehlbetrag
Fremdkapital
...rechtliche und faktische Verpflichtungen gegenüber dritten
- Verbindlichkeiten
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
- Rückstellungen
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
Zwecke der Rechnungslegung - Rechenschaft
- ermöglicht durch Dokumentation.
- gegenüber Unternehmensleitung und Dritten
- über: Vermögen, Schulden, RAP, Aufwendungen, Erträge
- entsprechend dem Grundsatz der Kapitalerhaltung, durch Ermittlung eines vorsichtig bemessenen ausschüttungsfähigen Gewinns
- Ausschüttungsregelungen nach HGB
Ausschüttungssperre und Mindestausschüttung
- gegenüber Unternehmensleitung und Dritten
- über: Vermögen, Schulden, RAP, Aufwendungen, Erträge
- entsprechend dem Grundsatz der Kapitalerhaltung, durch Ermittlung eines vorsichtig bemessenen ausschüttungsfähigen Gewinns
- Ausschüttungsregelungen nach HGB
Ausschüttungssperre und Mindestausschüttung
IFRS - Rechnungslegung - Pflicht und Wahlrecht
- Wahlrecht für Einzel-Jahresabschlüsse (beschränkt auf Offenlegungszwecke
- Pflicht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen
- Wahlrecht für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen
- Pflicht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen
- Wahlrecht für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen
IFRS vs. HGB
vorgegeben durch:
- HGB: deutschen Gesetzgeber
- IFRS: International Accounting Standards Board (IASB)
relevant für steuerliche Gewinnermittlung?
- HGB: ja
- IFRS: nein
IFRS: Case law - Einzelsachverhaltsregelungen
HGB: Code law - allgemeingültige Regelungen
Hauptadressaten:
- HGB: Gläubiger(schutz) --> vorsichtige Gewinnermittlung
- IFRS: orientieren sich an Informationsbedürfnissen von Investoren
HGB gilt für einzelne U. aller Rechtsformen und für Konzerne
IFRS gilt für einzelne U. und Konzerne mit Schwerpunkt auf kapitalmarktorientierte Konzerne
- HGB: deutschen Gesetzgeber
- IFRS: International Accounting Standards Board (IASB)
relevant für steuerliche Gewinnermittlung?
- HGB: ja
- IFRS: nein
IFRS: Case law - Einzelsachverhaltsregelungen
HGB: Code law - allgemeingültige Regelungen
Hauptadressaten:
- HGB: Gläubiger(schutz) --> vorsichtige Gewinnermittlung
- IFRS: orientieren sich an Informationsbedürfnissen von Investoren
HGB gilt für einzelne U. aller Rechtsformen und für Konzerne
IFRS gilt für einzelne U. und Konzerne mit Schwerpunkt auf kapitalmarktorientierte Konzerne
Der Anhang enthält...
...verbale Erläuterungen zu Bilanz und GuV sowie sonst. Pflichtangaben
Der Lagebericht...
...soll das tatsächliche Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage in verbaler Form darstellen
- Geschäftsverlauf
- Lage der Gesellschaft
- Risken und Chancen der künftigen Entwicklung des U.
- Geschäftsverlauf
- Lage der Gesellschaft
- Risken und Chancen der künftigen Entwicklung des U.
Ermittlungsmodelle stellen...
...Rechengrößen fest, etwa den Bilanzgewinn.
Werden unterschieden von Entscheidungsmodellen, die zieloptimale Alternativen berechnen
Werden unterschieden von Entscheidungsmodellen, die zieloptimale Alternativen berechnen
Pagatorische Rechungen und kalkulatorische Rechnungen
- Pagatorische R. enthalten ausschließlich Zahlungsgrößen
- kalkulatorische R. enthalten auch nicht pagatorische "kalkulatorische" Größen
- kalkulatorische R. enthalten auch nicht pagatorische "kalkulatorische" Größen
Gängige Ermittlungsmodelle:
- Konten (pagatorisch)
- GuV (pagatorisch)
- Handels- und Steuerbilanz (pagatorisch)
- Ist-Kosten- und Leistungsrechnung (kalkulatorisch)
- kalkulatorische Vermögens- und Kapitalrechnungen (kalk.)
- Plan-Erfolgsrechnungen (pagatorisch)
- Planbilanzen (pagatorisch)
- GuV (pagatorisch)
- Handels- und Steuerbilanz (pagatorisch)
- Ist-Kosten- und Leistungsrechnung (kalkulatorisch)
- kalkulatorische Vermögens- und Kapitalrechnungen (kalk.)
- Plan-Erfolgsrechnungen (pagatorisch)
- Planbilanzen (pagatorisch)
Finanzeinnahmen und Erfolgseinnahmen
- Finanzeinnahmen sind rein zahlungswirksam
- Erfolgseinnahmen sind auch erfolgswirksam
- Erfolgseinnahmen sind auch erfolgswirksam
Die Erfolgsrechnung erfasst...
... periodisierte Erfolgseinnahmen und Erfolgsausgaben.
Die Bilanz...
- ist ein Verbindungs- und Speichererelement zw. Finanz- und Erfolgsrechnung
- speichert Posten insoweit als Zahlungs- und Erfolgseffekt dem Grunde oder der Zeit nach auseinanderfallen
- nimmt die Salden der Finanz- und der Erfolgsrechnung auf
- speichert Posten insoweit als Zahlungs- und Erfolgseffekt dem Grunde oder der Zeit nach auseinanderfallen
- nimmt die Salden der Finanz- und der Erfolgsrechnung auf
Relevanz der Rechnungslegungsinstrumente
- Finanzrechnung: Überwachung der Zahlungsfähigkeit
- Bilanz: Aufdeckung möglicher Überschuldung
- Erfolgsrechnung: zeigt wie der Gewinn entstanden ist; Gewinnmaximierung als wichtiges Unternehmensziel
- Bilanz: Aufdeckung möglicher Überschuldung
- Erfolgsrechnung: zeigt wie der Gewinn entstanden ist; Gewinnmaximierung als wichtiges Unternehmensziel
Aufstellungsplicht für Nicht-Kapitalgesellschaften
Jahresabschluss (Gliederungsschemen nicht vorgeschrieben):
- Bilanz
- GuV
Aufstellungsfrist: innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
Jahresabschluss hat den GoB zu entsprechen
Prüfungspflicht druch Wirtschaftsprüfer im Vergleich: nein
Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts: nein
- Bilanz
- GuV
Aufstellungsfrist: innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
Jahresabschluss hat den GoB zu entsprechen
Prüfungspflicht druch Wirtschaftsprüfer im Vergleich: nein
Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts: nein
Aufstellungspflicht für Kapitalgesellschaften
Jahresabschluss (Gliederungsschemen vorgeschrieben):
- Bilanz
- GuV
- Anhang
Lagebericht
Aufstellungsfrist: 3Monate
Jahresabschluss hat unter Berücksichtigung der GoB ein tatsächliches Verhältnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln
Prüfungspflicht druch Wirtschaftsprüfer im Vergleich: ja
Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts: ja
- Bilanz
- GuV
- Anhang
Lagebericht
Aufstellungsfrist: 3Monate
Jahresabschluss hat unter Berücksichtigung der GoB ein tatsächliches Verhältnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln
Prüfungspflicht druch Wirtschaftsprüfer im Vergleich: ja
Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und des Lageberichts: ja
Handelsrechtliche Rechnungslegung - Unternehmensformen
Kapitalgesellschaften: groß, mittel, klein; besondere Regeln für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
Kapitalistische (haftungsbeschränkte) Personengesellschaften
- Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter unterliegen den Vorschriften für Kapitalgesellschaften
- Bsp. GmbH&Co KG
Genossenschaften
- werden im Wesentlichen wie große Kapitalg. behandelt
PubIG-Gesellschaften
- unter Publizitätsgesetz Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufmänner die Bilanzsumme >65 Mio.; Umsatzerlöse >130 Mio.; mehr als 5000 Beschäftigte;
- wie große kapitalgesellschaften
kleine Einzelkaufleute
- zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre weniger als 500.000€ Umsatzerlöse und 50.000€ Jahresüberschuss
Kapitalistische (haftungsbeschränkte) Personengesellschaften
- Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter unterliegen den Vorschriften für Kapitalgesellschaften
- Bsp. GmbH&Co KG
Genossenschaften
- werden im Wesentlichen wie große Kapitalg. behandelt
PubIG-Gesellschaften
- unter Publizitätsgesetz Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufmänner die Bilanzsumme >65 Mio.; Umsatzerlöse >130 Mio.; mehr als 5000 Beschäftigte;
- wie große kapitalgesellschaften
kleine Einzelkaufleute
- zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre weniger als 500.000€ Umsatzerlöse und 50.000€ Jahresüberschuss
Wichtige Ziele/Merkmale der Handelsbilanz
Dokumentation des Unternehmensgeschehens
Selbstinformation und Dispositionshilfe für GF und Anteilseign.
Rechenschaftslegung und Kapitalerhaltung durch Regelung von
- Informationsinteressen sowie
- Zahlungsinteressen
Selbstinformation und Dispositionshilfe für GF und Anteilseign.
Rechenschaftslegung und Kapitalerhaltung durch Regelung von
- Informationsinteressen sowie
- Zahlungsinteressen
Wichtige Ziele/Merkmale der Steuerbilanz
Gewinnermittlung für Besteuerungszwecke
(Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbeertragssteuer)
kaum Bilanzierungs- und Bewertungswahlrecht
erheblicher Einfluss von Verwaltungsvorschriften
zahlreiche und detallierte Judikate des BFH** (Bundesfinanzhof) zu Einzelfragen der Bilanzierung
keine Erstellung von Anhang und Lagebericht im Rahmen der Aufstellung von Steuerbilanz und zugehöriger GuV vorgesehen
(Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbeertragssteuer)
kaum Bilanzierungs- und Bewertungswahlrecht
erheblicher Einfluss von Verwaltungsvorschriften
zahlreiche und detallierte Judikate des BFH** (Bundesfinanzhof) zu Einzelfragen der Bilanzierung
keine Erstellung von Anhang und Lagebericht im Rahmen der Aufstellung von Steuerbilanz und zugehöriger GuV vorgesehen
Alternative Normen der Rechnungslegung
- kodifiziertes Recht (HGB, Aktiengesetz)
- Rechtssprechung
- GoB
- Rechtssprechung
- GoB
Die GoB dienen der
- Rechtsfindung bei fehlenden Regelungen
- Rechtsanpassung bei veränderten Verhältnissen
- Gesetzesauslegung in Zweifelsfällen
Dazu:
- Dokumentationsgrundsätze
- Rechenschaftsgrundsätze
- Rechtsanpassung bei veränderten Verhältnissen
- Gesetzesauslegung in Zweifelsfällen
Dazu:
- Dokumentationsgrundsätze
- Rechenschaftsgrundsätze
Dokumentationsgrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung
- Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten
- Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung
- Beleggrundsatz
- Grundsatz zur Einhaltung von Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss und Aufbewahrungsfristen für die Handelsbücher und Jahresabschlussunterlagen
- Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein angemessenes Internes Überwachungssystem (IÜS)
- Grundsatz der Dokumentation und Sicherung des IÜS
- Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten
- Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung
- Beleggrundsatz
- Grundsatz zur Einhaltung von Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss und Aufbewahrungsfristen für die Handelsbücher und Jahresabschlussunterlagen
- Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein angemessenes Internes Überwachungssystem (IÜS)
- Grundsatz der Dokumentation und Sicherung des IÜS
Rechenschaftsgrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- Richtigkeit und Willkürfreiheit
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
- Realisationsprinzip/ Anschaffungswertprinzip als Folge des Realisationsprinzip
- Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
- Imparitätsprinzip/ Grundsatz der verlustfreien Bewertung
- Stetigkeit/ Vergleichbarkeit
- Vorsichtsprinzip
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
- Realisationsprinzip/ Anschaffungswertprinzip als Folge des Realisationsprinzip
- Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
- Imparitätsprinzip/ Grundsatz der verlustfreien Bewertung
- Stetigkeit/ Vergleichbarkeit
- Vorsichtsprinzip
Zwecke der Rechnungslegung nach HGB: Dokumentation
- der Handelsgeschäfte und
- der Lage des Vermögens
durch Führung von
- Handelsbüchern und durch
- sonstige erforderliche Aufzeichnungen
- der Lage des Vermögens
durch Führung von
- Handelsbüchern und durch
- sonstige erforderliche Aufzeichnungen
Kodizfiziertes Recht...
...sind alle in einem Gesetzestext oder einer Gesetzessammlung zusammengefasste Rechtsnormen.
- HGB
- Aktiengesetz (AktG)
- GmbHG
- HGB
- Aktiengesetz (AktG)
- GmbHG
Kartensatzinfo:
Autor: florian_glaesner
Oberthema: BWL
Thema: Rechnungswesen
Schule / Uni: RWTH Aachen
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 19.05.2010