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Jugendmedienschutz (5 Karten)

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Unzulässige Angebote gemaß §4 des Jugendmedienschutz Staatsvertrag
Angebote sind unzulässig wenn sie:

1)Propagandamittel sind, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist

2)Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden

3)Zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder bestimmte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufrufen oder ihre Menschenwürde angreifen

4)Handlungen des Nationalsozialismus leugnen oder verharmlosen (soweit sie geeignet sind den öffentlichen Frieden zu stören)

5)Grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlichend, verharmlosend oder die Menschenwürde verletzend darstellt

6)Als Anleitung für eine rechtswidrige Tat dienen kann
7)Den Krieg verherrlichen

8)Die Menschenwürde verletzen (insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind

9)Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (gilt auch für virtuelle Darstellungen)

10)pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlung mit Tieren zum Gegenstand haben (auch virtuell)


Erziehung zu eigenverantwortlichen / gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten -> Kinder und Jugendliche sind unter berücksichtigung der besonderen Wirkungsform der Verbreitungsmedien besonders gefährded


Erziehung zu eigenverantwortlichen / gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten -> Kinder und Jugendliche sind unter berücksichtigung der besonderen Wirkungsform der Verbreitungsmedien besonders gefährded
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Virtuelle Darstellungen
Formulierung ist deklaratorisch

Virtuelle Darstellungen sind darstellungen in denen dargestellte Wesen nach Objektiven Maßstäben physisch als Menschen erscheinen

Darstellungen sind tatsächlichem Geschehen gleichgestellt
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Unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung
Körperhaltung ist Geschlechtsbetont wenn:
- sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gerückt
(darstellung muss nicht zwangsweise pornografisch sein)

Geschlechtsbetonung ist Unnatürlich wenn:
- eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens wird erweckt, der alter der dargestellten Person nicht entspricht
- Situation und Gesamteindruck der Darstellung sind zu berücksichtigen
- Unrelevant ob Person 18 Jahre ist - Eindruck für Betrachter entscheidend

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Pornographie
- Darstllung die sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt

- Auklammerung sonstiger menschlicher Bezüge

- Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt

- Überschreitet eindeutig Grenzen der allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen

Werbung für Pornografie steht unter den selben Bedingungen
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Offensichtlich schwere Jugendgefährdung
- Angebote die Kinder und Jugendliche in ihrere Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer gefährden

- Schwere GEfährdung ist offensichtlich wenn sie für jeden unbefangenen Beobachter bei verständiger Würdigung erkennbar ist
Kartensatzinfo:
Autor: Nina
Oberthema: Medienwissenschaften
Thema: Medienpädagogik
Veröffentlicht: 09.02.2010
Tags: Jugendmedienschutz
 
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