Strafrecht BT I Nichtvermögensdelikte - Straftaten gegen das Leben - Definitionen (26 Karten)
Zeitliche Grenze des Lebensschutzes
Befruchtung
I
I -> kein Schutz
I
Nidation
I
I -> §§ 218 ff.
I
Geburtsbeginn
(Eröffnungswehen)
I
I -> §§ 211 ff.
I
Hirntod
I
I -> kein Schutz
I
Nidation
I
I -> §§ 218 ff.
I
Geburtsbeginn
(Eröffnungswehen)
I
I -> §§ 211 ff.
I
Hirntod
Heimtücke
Es handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
Kleinstkinder können nicht heimtückisch ermordert werden, da sie "strukturell" immer arg - und wehrlos sind.
Str. bei Besinnungslosen, da diese nicht wie Schlafende "die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen".
Grausam
Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das Tötungsmaß hinaus. (Obj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
Täter handelt in gefühlloser Gesinnung (subj.)
mit gemeingefährlichen MItteln
Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen, Tötungsmittel vom Täter nicht beherrschbar
Mordlust
Unnatürliche Freude an Vernichtung eines Menschenlebens, der Tod ist alleiniger Zweck der Tat.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Täter will durch das Töten selbst (davor oder danach) sexuelle Befriedigung erreichen
Habgier
Unsittliches, rücksichtsloses, übertriebenes Gewinnstreben um jeden Preis. Nach Vorstellung des Täters Vermögensbereicherung oder Aussicht darauf.
niedere Beweggründe
Motiv steht auf sittlich tiefster Stufe und ist deshalb besonders verwerflich
Ermöglichungsabsicht
Durch Tötung andere Straftat ermöglichen, beschleunigen oder erleichtern
Verdeckungsabsicht
Durch Tötung (zielgerichtet) die Entdeckung einer Vortat bzw. Täterschaft verhindern.
Körperliche Misshandlung
Üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Gift
Stoffe, die durch chemische oder physikalische Wirkung die Gesundheit zerstören können
andere Stoffe (bzgl. § 224 I Nr. 1)
Stoffe die mechanisch oder thermisch wirken (Glas, Kochwasser)
beibringen
Einführen eines Stoffes von außen (Rspr.) oder innen in den Körper, so dass er seine gesundheitszerstörende Wirkung im Körper entfalten kann
Waffe
Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Lit (+), Rspr. (-).: auch unbewegliche Gegenstände.
Lit (+), Rspr. (-).: auch unbewegliche Gegenstände.
Gefährliches Werkzeug
h.M.: bwgl. Gegenstand mittels dessen (nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung) im Einzelfall erhebliche Verletzungen zugefügt werden können.
Im Stich lassen
durch Entzug der Beistandsleistung in eine hilflose Lage versetzen. Voraussetzung: Garantenpflicht (Obhuts - oder Beistandspflicht)
Einsperren
Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Verrichtungen, Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu verlassen.
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
Gewalt
Physisch vermittelter Zwang de sich unmittelbar auf den Körper des Opfers auswirkt (enger Gewaltbegriff, Rspr.)
Drohung
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels (drohende emfpindliche Werteinbuße) auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt ihn zu haben
Ehre
dualistischer Ehrbegriff:
Innere Ehre=der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch einer Person
Äußere Ehre=der gute Ruf einer Person in Bezug auf diesen Persönlichkeitswert
Innere Ehre=der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch einer Person
Äußere Ehre=der gute Ruf einer Person in Bezug auf diesen Persönlichkeitswert
Kartensatzinfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010
Schlagwörter Karten:
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