Angebot
Als Angebot bezeichnet man eine WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann.
Eigenschaften einer Sache
Eigenschaften sind alle gegenwärtigen wertbildenden Faktoren, die der Person oder Sache andauernd anhaften. Zudem müssen sie verkehrswesentlich sein (für das konkrete Geschäft von Bedeutung).
Inhaltsirrtum
Der Erklärende will genau das sagen, was er sagt, er irrt aber über die Bedeutung seiner Erklärung
§119 Abs. 1 Alt. 1
ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung jedoch eine andere Bedeutung bei
§119 Abs. 1 Alt. 1
ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung jedoch eine andere Bedeutung bei
konkludent
Eine WE kann auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dazu wäre erforderlich, dass dem Verhalten ein objektiv eindeutiger Erklärungswert beizumessen ist.
Erklärungsirrtum
Das gewollte und das gewählte Erklärungszeichen stimmen nicht überein. Der Erklärende verschreibt, vertippt oder verspricht sich. Er weiß nicht, was er erklärt. Irrtum würde bei Kontrollfrage auffallen.
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen.
grobe Fahrlässigkeit
ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße.