Vertrag: Minderung
§ 441 BGB
Herabsetzung des Kaufpreises
Voraussetzung: erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
Herabsetzung des Kaufpreises
Voraussetzung: erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
Vertrag: Rücktritt
§ 437 Nr. 2 BGB
Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung:
- erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
- Nacherfüllung kann Verkäufer nicht zugemutet werden (§ 440 BGB)
Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung:
- erfolgloses Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB)
- Nacherfüllung kann Verkäufer nicht zugemutet werden (§ 440 BGB)
Vertrag: Schadensersatz statt der Leistung
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB
Voraussetzung:
- erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung § 323 Abs. 1 BGB
- ohne Fristsetzung nach § 440 BGB (Nacherfüllung verweigert)
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
Voraussetzung: Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Voraussetzung:
- erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung § 323 Abs. 1 BGB
- ohne Fristsetzung nach § 440 BGB (Nacherfüllung verweigert)
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
Voraussetzung: Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Kaufvertrag: Übereignung
nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe
Verfügungsgeschäft zur Erfüllung der Verpflichtung
>> Bei Gegenseite erlischt der Anspruch (§ 362 Abs. 1 BGB) auf die erfüllte Forderung.
Verfügungsgeschäft zur Erfüllung der Verpflichtung
>> Bei Gegenseite erlischt der Anspruch (§ 362 Abs. 1 BGB) auf die erfüllte Forderung.
Vertrag: Was ist eine Verfügung/ Verfügungsgeschäft?
zur Erfüllung der Verpflichtung
Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übereignung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts.
Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übereignung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts.
Vertrag: Pflichtverletzung/ Leistungsstörung
Wenn die vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. (§ 280 Abs. 1 BGB) >>> Schadensersatz
Arten:
- Verzug des Schuldners
- ursprüngliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Schlechterfüllung
- Verschulden beim Vertragsschluss
- Verletzung der Schutzpflichten
Arten:
- Verzug des Schuldners
- ursprüngliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Schlechterfüllung
- Verschulden beim Vertragsschluss
- Verletzung der Schutzpflichten
Vertrag: Verschulden beim Vertragsschluss
§ 311 Abs. 2 BGB
Voraussetzung: vorvertragliches Schuldverhältnis (Aufnahme von Vertragsverhandlungen)
>>> es besteht keine Hauptleistungspflicht (primäres Schuldverhältnis), aber
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2
>>> Rechtsfolge: § 280 Abs. 1
Bsp.: "Hinhalten" durch falsche Versprechungen eines Handelsvertreters über Vorzüge seines Produktes (Missbrauch von Käuferinteresse).
Voraussetzung: vorvertragliches Schuldverhältnis (Aufnahme von Vertragsverhandlungen)
>>> es besteht keine Hauptleistungspflicht (primäres Schuldverhältnis), aber
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2
>>> Rechtsfolge: § 280 Abs. 1
Bsp.: "Hinhalten" durch falsche Versprechungen eines Handelsvertreters über Vorzüge seines Produktes (Missbrauch von Käuferinteresse).
Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (ursprünglich)
§ 275 BGB i.V.m. § 311a BGB
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (nachträglich)
§ 275 Abs. 1 BGB
Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Erbringung für jedermann unmöglich ist.
- praktische Unmöglichkeit
- Leistungserbringung nicht zuzumuten
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz
Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Erbringung für jedermann unmöglich ist.
- praktische Unmöglichkeit
- Leistungserbringung nicht zuzumuten
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz
Vertrag: Verzug des Schuldners
§ 286 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen:
- Fälligkeit der Leistung
- Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
- Mahnung und andere Verzugsauslöser
- Vertretenmüssen
>>> Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB
>>> Schadensersatz statt Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (nach Fristablauf)
>>> Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB (nach Fristablauf)
Voraussetzungen:
- Fälligkeit der Leistung
- Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
- Mahnung und andere Verzugsauslöser
- Vertretenmüssen
>>> Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB
>>> Schadensersatz statt Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (nach Fristablauf)
>>> Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB (nach Fristablauf)
Vertrag: Mahnung
nach § 286 Abs. 1 BGB: Eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung jetzt zu erbringen.
Vertrag: Vertretenmüssen des Schuldnerverzugs
nach § 286 Abs. 4 BGB:
Bei der Pflichtverletzung ist zu überprüfen, ob der Schuldner den Verzug zu vertreten hat.
Voraussetzungen:
- eigenes Verschulden (§ 276 BGB)
- Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Schuldners (§ 278 BGB)
Bei der Pflichtverletzung ist zu überprüfen, ob der Schuldner den Verzug zu vertreten hat.
Voraussetzungen:
- eigenes Verschulden (§ 276 BGB)
- Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Schuldners (§ 278 BGB)
Vertrag: Schlechterfüllung, Haftung für Sach- und Rechtsmängel
§§ 434 ff. BGB
- Leistung erbracht, aber erfüllt nicht die geschuldeten Anforderungen.
Sachmangel (Kriterien):
- nicht vereinbarte Beschaffenheit
- keine Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
>>> Nacherfüllung: § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)
- Leistung erbracht, aber erfüllt nicht die geschuldeten Anforderungen.
Sachmangel (Kriterien):
- nicht vereinbarte Beschaffenheit
- keine Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
>>> Nacherfüllung: § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)
Vertrag: Verletzung von Schutzpflichten
§ 241 Abs. 2 BGB
Neben Hauptpflichten können aus Schuldverhältnissen auch Nebenpflichten (Schutzpflichten) hervorgehen.
Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Schuldners nach Umfang von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
> Schaden aus Schutzpflichtverletzung: Begleitschaden
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
(Die Hauptpflicht bleibt unberührt, außer die Akzeptierung der Leistung ist dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten >>> § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung)
Bsp.: Gefahrenhinweise des Herstellers zur Benutzung der Sache.
Neben Hauptpflichten können aus Schuldverhältnissen auch Nebenpflichten (Schutzpflichten) hervorgehen.
Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Schuldners nach Umfang von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
> Schaden aus Schutzpflichtverletzung: Begleitschaden
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
(Die Hauptpflicht bleibt unberührt, außer die Akzeptierung der Leistung ist dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten >>> § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung)
Bsp.: Gefahrenhinweise des Herstellers zur Benutzung der Sache.
Vertrag: Nacherfüllung
§ 437 Nr. 1 BGB
Käufer kann Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen, § 439 Abs. 1 BGB.
Verkäufer hat meist "Recht zu zweiten Andienung"
>>> Erst Fristsetzung, dann Rücktritt, Minderung, oder Schadensersatz statt der Leistung
Käufer kann Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen, § 439 Abs. 1 BGB.
Verkäufer hat meist "Recht zu zweiten Andienung"
>>> Erst Fristsetzung, dann Rücktritt, Minderung, oder Schadensersatz statt der Leistung
Was ist ein Preisschild im Schaufenster?
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kaufwilligen
(invitatio ad offerendum)
kein bindendes Angebot des Verkäufers
(invitatio ad offerendum)
kein bindendes Angebot des Verkäufers
Gibt es eine Vertragsabschlusspflicht?
NEIN
außer:
- wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine sittenwidrige Schädigung darstellen würde (§ 826 BGB)
- der Anbieter hat eine Monopolstellung (Energie, Gas, Wasser)
außer:
- wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine sittenwidrige Schädigung darstellen würde (§ 826 BGB)
- der Anbieter hat eine Monopolstellung (Energie, Gas, Wasser)
Was ist bei der Vertragsabschlussfreiheit zu beachten?
- dass zum AGG keine Konfliktstellen bestehen
(z.B. das Verwehren des Diskobesuches von einem farbigen Mitbürger)
(z.B. das Verwehren des Diskobesuches von einem farbigen Mitbürger)
Vertrag: Was beschreibt die Typenfreiheit?
Es besteht keine Bindung an im Gesetz geregelte Vertragstypen.
Einzelregeln des Schuldrechts
weitgehende Abdingbarkeit
Dispositiv, sofern keine andere Regelung im Gesetz
Dispositiv, sofern keine andere Regelung im Gesetz
Vertrag: Grenzen der Gestaltbarkeit
Positives Recht:
Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)
Haftungsauschlüsse §§ 444, 474, 475 BGB
Verbraucherschutz: §§ 312f, 506, 569ff
AGB § 305 ff.
Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)
Haftungsauschlüsse §§ 444, 474, 475 BGB
Verbraucherschutz: §§ 312f, 506, 569ff
AGB § 305 ff.
Kaufvertrag
Verpflichtungsgeschäft nach § 433 BGB
Anspruch auf Lieferung
Anspruch auf Zahlung und Abnahme
Anspruch auf Lieferung
Anspruch auf Zahlung und Abnahme
Verpflichtungsgeschäft
Begründen schuldrechtliche Ansprüche (Forderungen)
Nichterfüllen = Pflichtverletzung >>> Schadensersatz
Bsp.: Schuldverträge (z.B. Kaufvertrag)
Nichterfüllen = Pflichtverletzung >>> Schadensersatz
Bsp.: Schuldverträge (z.B. Kaufvertrag)
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, die auf ein Recht unmittelbar einwirken, durch:
- Übertragung
- Aufhebung
- Belastung
- Inhaltsänderung
- Übertragung
- Aufhebung
- Belastung
- Inhaltsänderung
Gegenseitiger Vertrag
Ziel: Austausch von Leistung und Gegenleistung
Pflichtverletzung (Leistungsstörung) >>> §§ 320 ff.
Pflichtverletzung (Leistungsstörung) >>> §§ 320 ff.
Kartensatzinfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010
Schlagwörter Karten:
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