Wechselwirkungslehre
Die Wechselwirkungslehre besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und interpretiert werden müssen.
Tags: Wechselwirkungslehre
Quelle:
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Grundrechtsverpflichtene
beschränkt auf die deutsche öffentliche Gewalt
--> Art. 1III GG
Problemkreise:
-Fiskalische Hilfsgeschäfte zur Bedarfsdeckung
-Fiskalverwaltung
-Verwaltungsprivatrecht
--> Art. 1III GG
Problemkreise:
-Fiskalische Hilfsgeschäfte zur Bedarfsdeckung
-Fiskalverwaltung
-Verwaltungsprivatrecht
Die Verfassungsbeschwerde
I Zulässigkeit aus Art. 93 I Nr. 4a
1. Antragsberechtigung
-jedermann
2. Beschwerdegegenstand
-jeder Akt der öffentlichen Gewalt
3. Beschwerdebefugnis
a) Möglichkeit
b)selbst, gegenwärtig, unmittelbar
4. Rechtswegerschöpfung + Subsidiarität
-Auschöpfung des Instanzenzug (§90 II 1 BVerfGG)
-Auschöpfen aller Möglichkeiten Rechtsschutz durch Fachgerichte zu erlangen
5. Form + Frist ( §23 I 1 + §93 I BVerfGG)
1. Antragsberechtigung
-jedermann
2. Beschwerdegegenstand
-jeder Akt der öffentlichen Gewalt
3. Beschwerdebefugnis
a) Möglichkeit
b)selbst, gegenwärtig, unmittelbar
4. Rechtswegerschöpfung + Subsidiarität
-Auschöpfung des Instanzenzug (§90 II 1 BVerfGG)
-Auschöpfen aller Möglichkeiten Rechtsschutz durch Fachgerichte zu erlangen
5. Form + Frist ( §23 I 1 + §93 I BVerfGG)
Tags: Verfassungsbeschwerde
Quelle:
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Juristische Personen Grundrechtberechtigung
- grds. nein
(Konfusionsargument)
- Ausnahmen
1. Prozessgrundrechte
2. Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich vertreten, wo sie vom Staat unabhängig sind
3. Juristische Personen des Privatrechts mit staatlicher Beteiligung
- Durchblickstheorie
= keine Grundrechtberechtigung, wenn Staat Träger der Person ist oder wenn Staat auf Geschäftsebene entscheidenen Einfluss nehmen kann
(Konfusionsargument)
- Ausnahmen
1. Prozessgrundrechte
2. Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich vertreten, wo sie vom Staat unabhängig sind
3. Juristische Personen des Privatrechts mit staatlicher Beteiligung
- Durchblickstheorie
= keine Grundrechtberechtigung, wenn Staat Träger der Person ist oder wenn Staat auf Geschäftsebene entscheidenen Einfluss nehmen kann
Tags: Grundrechtsberechtigung juristische Personen
Quelle:
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Juristische Person i.S.d. Art. 19 III GG
a)= jede teilrechtsfähige Personenvereinigung, der durch Rechtsordnung in bestimmter Hinsicht Rechtsfähigkeit zuerkannt wird
b) inländisch
- Sitztheorie= tatsächlicher Mittelpunkt ihrer Tätigkeit inländisch
- Anerkennungstheorie= kommt drauf an, ob inländisch anerkannt
c) dem Wesen nach anwendbar
= Grundrecht darf nicht an nur an Menschen bestehenden Sachlagen anknüpfen
b) inländisch
- Sitztheorie= tatsächlicher Mittelpunkt ihrer Tätigkeit inländisch
- Anerkennungstheorie= kommt drauf an, ob inländisch anerkannt
c) dem Wesen nach anwendbar
= Grundrecht darf nicht an nur an Menschen bestehenden Sachlagen anknüpfen
Tags: Juristische Person
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Menschenwürde Art. 1 GG
= Mensch darf nicht zum bloßen Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt werden
> keine Behandlung die Subjektqualität des Menschen prinzipiell in Frage stellt
> keine Behandlung, die Ausdruck der Verachtung des Werte ist, der den Menschen kraft seines Personseins zukommt
> keine Behandlung die Subjektqualität des Menschen prinzipiell in Frage stellt
> keine Behandlung, die Ausdruck der Verachtung des Werte ist, der den Menschen kraft seines Personseins zukommt
Tags: Menschenwürde Art. 1 GG
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Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2. GG Schutzbereich
Persöhnlichkeitskerntheorie:
= nur Entfaltung im Kern der Persönlichkeit, der den Menschen als sittlich geistige Person ausmacht
Allgmeine Handlungsfreiheit
= geschützt ist jeder Zustand, jedes Handeln und jede Rechtsposition
--> Eingriff ist jede Belastung des Bürgers mit einem Nachteil
Sondervotum Grimm
= geschützt ist nur das individuelle Verhalten, das eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt
= nur Entfaltung im Kern der Persönlichkeit, der den Menschen als sittlich geistige Person ausmacht
Allgmeine Handlungsfreiheit
= geschützt ist jeder Zustand, jedes Handeln und jede Rechtsposition
--> Eingriff ist jede Belastung des Bürgers mit einem Nachteil
Sondervotum Grimm
= geschützt ist nur das individuelle Verhalten, das eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt
Tags: Allgemeine Handlungsfreiheit Schutzbereich
Quelle:
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Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG Schranken
Schrankentrias:
1. verfassungsgemäße Rechtsordnung
= Gesamtheit aller verfassungmäßigen formellen und materiellen Normen
2. Sittengesetz
= Werturteile, soweit in Rechtsordnung positiviert
3. Rechte anderer
= alle subjektiven Rechte
1. verfassungsgemäße Rechtsordnung
= Gesamtheit aller verfassungmäßigen formellen und materiellen Normen
2. Sittengesetz
= Werturteile, soweit in Rechtsordnung positiviert
3. Rechte anderer
= alle subjektiven Rechte
Tags: Allgemeine Handlungsfreiheit Schranken
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Kartensatzinfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Grundrechte
Schule / Uni: Ernst Moritz Arndt Uni
Ort: Greifswald
Veröffentlicht: 24.03.2011
Tags: Grundrechte I
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