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Alle Oberthemen / Rechtskunde / Einführung Obligationenrecht

Einführung Recht (16 Karten)

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Rechtsgeschäfte
sind Willensäusserungen von Personen, die nach geltendem Recht die Entstehung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts (also Rechtswirkung) zur Folge haben.
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Vertrag
Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.
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unerlaubte Handlung
Art. 41 OR
Wer einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.
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ungerechtfertigte Bereicherung
Art. 62 OR
Wer ungerechtfertigt Vermögen eines anderen erhält, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
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Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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Vertragsfähigkeit
ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Verträge abzuschliessen.
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Verträge
sind übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zweier oder mehrerer Personen zum Zwecke des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes.
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Handlungsfähigkeit
ist die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
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Rechtsfähigkeit
Jeder hat die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
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Urteilsfähigkeit
ist die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln.
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Kausalhaftung
Kein Verschulden liegt vor. Derjenige, der einen gefährlichen Tatbestand setzt, muss für allfällige Schäden aufkommen.

Tatbestandsmerkmale:
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
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Verschuldenshaftung
Verschulden liegt vor.

Tatbestandsmerkmale von Art. 41 OR
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
4. Verschulden
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Obligation
Schuldverhältnis

Drei Arten:
Obligation aus unerlaubter Handlung
Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung
Obligation aus Vertrag
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adäquater Kausalzusammenhang
Es muss ein angemessener Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden bestehen.
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leicht fahrlässig
Das kann passieren!
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grob fahrlässig
Das darf nicht passieren!
Kartensatzinfo:
Autor: teresa.zulli
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Einführung Obligationenrecht
Schule / Uni: Kantonsschule Büelrain
Ort: Winterthur
Veröffentlicht: 04.03.2010
Tags: OR
 
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