Rechtsgeschäfte
sind Willensäusserungen von Personen, die nach geltendem Recht die Entstehung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts (also Rechtswirkung) zur Folge haben.
unerlaubte Handlung
Art. 41 OR
Wer einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Wer einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird verpflichtet, diesen zu ersetzen.
ungerechtfertigte Bereicherung
Art. 62 OR
Wer ungerechtfertigt Vermögen eines anderen erhält, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Wer ungerechtfertigt Vermögen eines anderen erhält, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Verträge
sind übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zweier oder mehrerer Personen zum Zwecke des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes.
Handlungsfähigkeit
ist die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Kausalhaftung
Kein Verschulden liegt vor. Derjenige, der einen gefährlichen Tatbestand setzt, muss für allfällige Schäden aufkommen.
Tatbestandsmerkmale:
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
Tatbestandsmerkmale:
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
Verschuldenshaftung
Verschulden liegt vor.
Tatbestandsmerkmale von Art. 41 OR
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
4. Verschulden
Tatbestandsmerkmale von Art. 41 OR
1. Schaden
2. adäquater Kausalzusammenhang
3. Widerrechtlichkeit
4. Verschulden
Obligation
Schuldverhältnis
Drei Arten:
Obligation aus unerlaubter Handlung
Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung
Obligation aus Vertrag
Drei Arten:
Obligation aus unerlaubter Handlung
Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung
Obligation aus Vertrag
adäquater Kausalzusammenhang
Es muss ein angemessener Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden bestehen.
Kartensatzinfo:
Autor: teresa.zulli
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Einführung Obligationenrecht
Schule / Uni: Kantonsschule Büelrain
Ort: Winterthur
Veröffentlicht: 04.03.2010
Tags: OR
Schlagwörter Karten:
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