Wie wird ein SE aus Produzentenhaftung gem. § 823 I, 31 analog geprüft? Was sind Verkehrssicherungspflichten (VPS)?
Wie ein ein "normaler" Anspruch aus § 823 I (also Verletzungshandlung- RGVeletzung- haftungsbegründende Kausalität- Rechtswidrigkeit- Verschulden), mit der folgenden Besonderheit:
Auf der Rechtswidrigkeitsstufe:
Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Dies ist jedoch ausgeschloßen wenn sich der Schuldner rechtmäßig verhalten hat. Dies ist dann der Fall wenn er die Rechtsgutverletzung nur mittelbar verursacht hat.
(Bsp.: Der Hersteller hat ein Pkw mit mangelhafte Bremsen auf dem Markt gebracht; der A fährt damit und beschädigt Garage der F wiel er nicht rechtzeitig bremsen konnte, weil die Bremse versagt hat; F will SE von H)
Ein solches Handeln, dass mittelbar zur Verletzung geführt hat ist nur dann rechtswidrig, wenn ein Verstoß gegen einer Verkehrspflicht vorliegt. Als solche kommt bei der Produzentenhaftung die Verkehrssicherungspflicht (VSP).
Typen von VSP: Überwachungs-, Warn-, Kontrol-, Instruktionspflichten
Liegt eine Verletzung von VSP vor, hat der Hersteller den Beweis zu erbringen dass er sich pflichtgemäß verhalten hat. (was bei Konstruktionsfehlern kaum gelingen kann, bei Fabrikationsfehler aber möglich ist)
Beweislasten:
Bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern: Beweislast trifft den Hersteller
Bei Instruktionsfehlern und Verletzung von Warnpflichten: Der Geschädigte hat zu beweisen dass eine Instruktion nicht vorlag aber notwendig war, gleiches bei Warnpflichten. Der Hersteller hat dann evtl. den Gegenbeweis zu erbringen.
Auf der Stufe "Verschulden:
Noch einmal die schuldhafte Verletzung von VSP darzulegen!!!
Auf der Rechtswidrigkeitsstufe:
Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Dies ist jedoch ausgeschloßen wenn sich der Schuldner rechtmäßig verhalten hat. Dies ist dann der Fall wenn er die Rechtsgutverletzung nur mittelbar verursacht hat.
(Bsp.: Der Hersteller hat ein Pkw mit mangelhafte Bremsen auf dem Markt gebracht; der A fährt damit und beschädigt Garage der F wiel er nicht rechtzeitig bremsen konnte, weil die Bremse versagt hat; F will SE von H)
Ein solches Handeln, dass mittelbar zur Verletzung geführt hat ist nur dann rechtswidrig, wenn ein Verstoß gegen einer Verkehrspflicht vorliegt. Als solche kommt bei der Produzentenhaftung die Verkehrssicherungspflicht (VSP).
Typen von VSP: Überwachungs-, Warn-, Kontrol-, Instruktionspflichten
Liegt eine Verletzung von VSP vor, hat der Hersteller den Beweis zu erbringen dass er sich pflichtgemäß verhalten hat. (was bei Konstruktionsfehlern kaum gelingen kann, bei Fabrikationsfehler aber möglich ist)
Beweislasten:
Bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern: Beweislast trifft den Hersteller
Bei Instruktionsfehlern und Verletzung von Warnpflichten: Der Geschädigte hat zu beweisen dass eine Instruktion nicht vorlag aber notwendig war, gleiches bei Warnpflichten. Der Hersteller hat dann evtl. den Gegenbeweis zu erbringen.
Auf der Stufe "Verschulden:
Noch einmal die schuldhafte Verletzung von VSP darzulegen!!!
Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
Quelle: Fall 7 SchR BT
Umfang des Anspruchs/ Mitverschulden/ Gestörte Gesamtschuld/ Haftungspriviligierung
Bsp: A kauft von V ein Auto mit mangelhaften (vom Hersteller H produzierte) Bremsen; fährt damit obwohl er weis die Bremsen funktionieren nicht und Beschäigt die Garage seiner Frau F. F verlangt von H SE in Höhe von 5000 obwohl die Garage nur 1000 Wert war.
Ein Anspruch aus §§ 823 I, 31 BGB besteht dem Grunde nach.
Problem: Umfang des SE
Die F ist so zu stehen wie sie stünde ohne die Verletzungshandlung)
- über 249 I, II bekäme F eine neue Garage was unbillig wäre in Anbetracht der Tatsache dass sie besser stünde als vor der Verletzungshandlung.
Vorteilsanrechnung ("neu für alt")? (-), denn ersetzt verlangt kann nur der tatsächlich entstandene Schaden.
- über 254 II 2 ? (-), denn dazu müsste sich F das Verschulden des A zurechnen lassen. Zwar gilt § 278 grds. auch für Mitverschulden und zwar auch im haftungseründenden Vorgang (254 II 2 ist als eigenständiger III zu lesen!!), jedoch muss zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Sonderverbindung bestehen.
- über § 831 ? (-), denn A keine Verrichtungsgehilfe der F (nicht Weisungsgebunden)
- über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld?
(s. nächste KK)
Ein Anspruch aus §§ 823 I, 31 BGB besteht dem Grunde nach.
Problem: Umfang des SE
Die F ist so zu stehen wie sie stünde ohne die Verletzungshandlung)
- über 249 I, II bekäme F eine neue Garage was unbillig wäre in Anbetracht der Tatsache dass sie besser stünde als vor der Verletzungshandlung.
Vorteilsanrechnung ("neu für alt")? (-), denn ersetzt verlangt kann nur der tatsächlich entstandene Schaden.
- über 254 II 2 ? (-), denn dazu müsste sich F das Verschulden des A zurechnen lassen. Zwar gilt § 278 grds. auch für Mitverschulden und zwar auch im haftungseründenden Vorgang (254 II 2 ist als eigenständiger III zu lesen!!), jedoch muss zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Sonderverbindung bestehen.
- über § 831 ? (-), denn A keine Verrichtungsgehilfe der F (nicht Weisungsgebunden)
- über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld?
(s. nächste KK)
Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
Quelle: Fall 7 SchR BT
Gestörte Gesamtschuld/ Haftungspriviligierung
A hat genauso wie H für das Entstehen des Schadens mitgewirkt.
=> § 840 I : A und H- Gesamtschuldner.
=> H kann von A im Innenverhälnis Ausgleich über § 426 I und II verlangen
Für Gatten gilt jedoch der Haftungsmaßtab des § 1359
Weiere Haftungspriviligierungen:
- § 1664 Eltern- Kind
- § 708 Gesellschafter
- § 968 Verwahrer
- § 2131 Vorerben
D.h.: A haftet seiner Frau nur für grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht wenn er sich so verhalten hat, wie er es im eigenen Angelegenheiten pflegt, § 277
=> Er haftet für seine Frau nicht und ist damit kein Gesamtschuldner gem. § 840!
Dies kann nicht richtig sein! :)
Daher:
3 Möglichkeiten (s. nächste KK)
=> § 840 I : A und H- Gesamtschuldner.
=> H kann von A im Innenverhälnis Ausgleich über § 426 I und II verlangen
Für Gatten gilt jedoch der Haftungsmaßtab des § 1359
Weiere Haftungspriviligierungen:
- § 1664 Eltern- Kind
- § 708 Gesellschafter
- § 968 Verwahrer
- § 2131 Vorerben
D.h.: A haftet seiner Frau nur für grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht wenn er sich so verhalten hat, wie er es im eigenen Angelegenheiten pflegt, § 277
=> Er haftet für seine Frau nicht und ist damit kein Gesamtschuldner gem. § 840!
Dies kann nicht richtig sein! :)
Daher:
3 Möglichkeiten (s. nächste KK)
Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
Quelle: Fall 7 SchR BT
Handhabung der Gesamtschuldnerproblematik
Bei den Fällen in denen eine Verteilung der Hatungslast ungerecht erscheint werden 3 Wege für die Herbeiführung eines gerechteren Zustandes vorgeschlagen:
1. BGH: fingierte Gesamtschuld
Dies bedeutet, dass trotz Haftungausschlusses beim MItverursacher Rückgriff bei ihm zu nehmen wäre.
Dies würde jedoch dazu führen dass A schlechter stünde als wenn er den Schaden allein verursacht hätte, denn dann würde er wegen § 1359 gar nicht haften, so aber zur Hälfte über § 426.
2. Eine a.A. nimmt deshalb an, eine Regressmöglichkeit soll gänzlich ausgeschlossen sein. Dies würde jedoch den Zweitverursacher H auf seine Kosten sitzen lassen obwohl er den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat.
3. Daher soll der Haftungsauschluss zu Lasten dessen gehen, den er auch sonst belastet.
Anspruch des F wäre also um den Anteil des freigestellten Schädigers (ihr Mann A) zu kürzen. Danach trägt F den von A verursachten Schaden
1. BGH: fingierte Gesamtschuld
Dies bedeutet, dass trotz Haftungausschlusses beim MItverursacher Rückgriff bei ihm zu nehmen wäre.
Dies würde jedoch dazu führen dass A schlechter stünde als wenn er den Schaden allein verursacht hätte, denn dann würde er wegen § 1359 gar nicht haften, so aber zur Hälfte über § 426.
2. Eine a.A. nimmt deshalb an, eine Regressmöglichkeit soll gänzlich ausgeschlossen sein. Dies würde jedoch den Zweitverursacher H auf seine Kosten sitzen lassen obwohl er den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat.
3. Daher soll der Haftungsauschluss zu Lasten dessen gehen, den er auch sonst belastet.
Anspruch des F wäre also um den Anteil des freigestellten Schädigers (ihr Mann A) zu kürzen. Danach trägt F den von A verursachten Schaden
Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
Quelle: Fall 7 SchR BT
Probleme des § 377 HGB
Anwendbarkeit:
Im Gewährleisungsrecht: unproblematisch
Im Deliktsrecht dagegen fraglich
Im Gewährleisungsrecht: unproblematisch
Im Deliktsrecht dagegen fraglich
Tags:
Quelle: Fall 6 SchR BT
Quelle: Fall 6 SchR BT
Probleme des § 377 HGB
Prüfung von § 377
- beiderseitigen Handelskauf. §§ 343, 344 HGB
Vertragsparteien müssen Kaufleute sein
Der Vertr. uwischen den beiden muss ein Handelsgeschäft
sein.
- Unterlassen der unverzüglichen Anzeige eines Mangels
(Problem wenn es sich um eine Drittabnahme handelt)
Wenn der Abnehmer (also der letzte in der Kette Hersteller-Verkäufer-Abnehmer, bzw. Käufer) ein Kaufmann ist, trifft ihn die gleiche Untersuchungsobliegenheit gem § 377 HGB wie den Verkäufer. Ist er jedoch ein Verbraucher, gilt für ihn nur die gesetzliche Verjährung nach § 438. Den Schaden würde schließlich den Käufer tragen, da den Abnehmer keine Pflicht zur Untersuchung trifft. Und zwar auch dann nicht wenn sie eitwas anderes vereinbart haben, denn eine solche Vereinbarung gegen Verbraucherrecht verstoßen würde.
Also: § 377: eine ziemlich harte Norm für Kaufmänner :)
- beiderseitigen Handelskauf. §§ 343, 344 HGB
Vertragsparteien müssen Kaufleute sein
Der Vertr. uwischen den beiden muss ein Handelsgeschäft
sein.
- Unterlassen der unverzüglichen Anzeige eines Mangels
(Problem wenn es sich um eine Drittabnahme handelt)
Wenn der Abnehmer (also der letzte in der Kette Hersteller-Verkäufer-Abnehmer, bzw. Käufer) ein Kaufmann ist, trifft ihn die gleiche Untersuchungsobliegenheit gem § 377 HGB wie den Verkäufer. Ist er jedoch ein Verbraucher, gilt für ihn nur die gesetzliche Verjährung nach § 438. Den Schaden würde schließlich den Käufer tragen, da den Abnehmer keine Pflicht zur Untersuchung trifft. Und zwar auch dann nicht wenn sie eitwas anderes vereinbart haben, denn eine solche Vereinbarung gegen Verbraucherrecht verstoßen würde.
Also: § 377: eine ziemlich harte Norm für Kaufmänner :)
Tags:
Quelle: Fall 6 SchR BT
Quelle: Fall 6 SchR BT
Kartensatzinfo:
Autor: iva44
Oberthema: Jura
Thema: Schuldrecht BT
Veröffentlicht: 11.05.2010
Tags: Produzentenhaftung
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (6)
keine Schlagwörter