Urteilsarten
- Prozessurteil
- Sachurteil
Dem Inhalt nach zu unterscheiden
- Leistungsurteil
- Feststellungsurteil
- Gestaltungsurteil
Ihrer Entscheidung nach als
- Endurteil
- Zwischenurteil
Endgültige Entscheidung als
- Vollendurteil, § 300 ZPO
- Teilurteil, § 301 ZPO
- Vorbehaltsurteil
- Sachurteil
Dem Inhalt nach zu unterscheiden
- Leistungsurteil
- Feststellungsurteil
- Gestaltungsurteil
Ihrer Entscheidung nach als
- Endurteil
- Zwischenurteil
Endgültige Entscheidung als
- Vollendurteil, § 300 ZPO
- Teilurteil, § 301 ZPO
- Vorbehaltsurteil
Feststellungsurteil
Auch Klageabweisung fällt hierunter
☞ denn dadurch wird festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch diesem nicht zusteht
☞ denn dadurch wird festgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch diesem nicht zusteht
Endurteil
Abschließende (ganz/teilweise) Entscheidung über den Streitgegenstand für diese Instanz
Vorbehaltsurteil
als auflösend bedingstes Endurteil!
Bedingung = gegenteiliges Urteil im Nachverfahren
Bedingung = gegenteiliges Urteil im Nachverfahren
Erlass des Urteils
● Verkündung des Urteils notwendig, § 310 I ZPO
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
Inhalt des Urteils
● Grundsätzlich: Vollständiges Urteil, § 313 ZPO
● Ausnahmen:
- § 313 a ZPO: ohne Tatbestand, wenn Rechtsmittel unstatthaft bzw. bei Rechtsmittelverzicht
- § 313 b ZPO: VU, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
● Ausnahmen:
- § 313 a ZPO: ohne Tatbestand, wenn Rechtsmittel unstatthaft bzw. bei Rechtsmittelverzicht
- § 313 b ZPO: VU, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Berichtigung und Ergänzung des Urteils
● Bindung des Gerichts an das Urteil , § 318 ZPO
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
Urteilsaufbau
1. Überschrift
2. Rubrum
3. Entscheidungstenor
4. Tatbestand
5. Entscheidungsgründe
2. Rubrum
3. Entscheidungstenor
4. Tatbestand
5. Entscheidungsgründe
1. Überschrift
● Überschrift, § 311 I ZPO, "Im Namen des Volkes"
● Bezeichnung als "Urteil";
● ggf. Nennung der genauen Urteilsart erforderlich, § 313 b I ZPO
● Angabe des Gerichts und Aktenzeichen (üblich - oben links)
☞ Verkündungstermin nicht aufzunehmen, da nicht Aufgabe des Richters, sondern des Urkundsbeamten!
● Bezeichnung als "Urteil";
● ggf. Nennung der genauen Urteilsart erforderlich, § 313 b I ZPO
● Angabe des Gerichts und Aktenzeichen (üblich - oben links)
☞ Verkündungstermin nicht aufzunehmen, da nicht Aufgabe des Richters, sondern des Urkundsbeamten!
2. Rubrum
● Einleitung "In dem Rechtsstreit"
● Bezeichnung der Parteien ✉14-16
● Bezeichnung des Gerichts ✉17
● Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, § 313 I nr. 3 ZPO, mit Datum
● Überleitung zum Tenor: "...für Recht erkannt:"
☞ zumeist zur Verdeutlichung eingerückt dargestellt
● Bezeichnung der Parteien ✉14-16
● Bezeichnung des Gerichts ✉17
● Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, § 313 I nr. 3 ZPO, mit Datum
● Überleitung zum Tenor: "...für Recht erkannt:"
☞ zumeist zur Verdeutlichung eingerückt dargestellt
Bezeichnung der Parteien
● erforderliche Angaben:
Bezeichnung der Parteien so genau wie möglich, damit Unsicherheiten insbesondere bei späterer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden
☞ bei natürlichen Personen:
Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Beruf, vollständige Anschrift
☝bei Minderjährigen: Angabe des Geburtsdatums, um zu sehen, wann der Eintritt der Volljährigkeit vorliegt und Zustellungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese Partei vorzunehmen sind
☝Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters jeweils mit Namen, Beruf, Anschrift (insbes. Eltern)
☞ bei juristischen Personen & Gesellschaften des Handelsrechts:
Juristisch exakter Name bzw. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung
☝Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter: alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Beruf, Anschrift und Kennzeichnung ihrer Vertreterstellung
☞ mehrere Parteien sind einzeln mit genauer Bezeichnung aufzunehmen
Bezeichnung der Parteien so genau wie möglich, damit Unsicherheiten insbesondere bei späterer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden
☞ bei natürlichen Personen:
Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Beruf, vollständige Anschrift
☝bei Minderjährigen: Angabe des Geburtsdatums, um zu sehen, wann der Eintritt der Volljährigkeit vorliegt und Zustellungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese Partei vorzunehmen sind
☝Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters jeweils mit Namen, Beruf, Anschrift (insbes. Eltern)
☞ bei juristischen Personen & Gesellschaften des Handelsrechts:
Juristisch exakter Name bzw. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung
☝Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter: alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Beruf, Anschrift und Kennzeichnung ihrer Vertreterstellung
☞ mehrere Parteien sind einzeln mit genauer Bezeichnung aufzunehmen
Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten
● mit Berufsbezeichnung, Namen, Kanzleiort
☞ Auf Sozietäts- oder Einzelanwaltschaftsbezeichnungen achten
☞ Auf Prozessbevollmächtigten des Beklagten achten, da Rubrum zumeist aus Klageschrift übernommen wird und hierin vielfach die Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch nicht erwähnt werden (können)!
☞ Auf Sozietäts- oder Einzelanwaltschaftsbezeichnungen achten
☞ Auf Prozessbevollmächtigten des Beklagten achten, da Rubrum zumeist aus Klageschrift übernommen wird und hierin vielfach die Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch nicht erwähnt werden (können)!
Streithelfer
(Nebenintervenient) wird im Rubrum nach der Partei, der er beigetreten ist, angeführt, ebenfalss mit vollständigen Angaben
Bezeichnung des Gerichts
● Bezeichnung des Spruchkörpers beim LG und OLG
(→ z.B. 2. Zivilkammer / 3. Zivilsenat)
● Namentliche Bezeichnung des Richters,
ggf. Mitteilung, falls Entscheidung durch Einzelrichter getroffen wurde
(→ z.B. 2. Zivilkammer / 3. Zivilsenat)
● Namentliche Bezeichnung des Richters,
ggf. Mitteilung, falls Entscheidung durch Einzelrichter getroffen wurde
3. Entscheidungstenor
● Hauptsachetenor
(ggf. mit Zinsen und sonstigen Nebenforderungen)
● Kostenentscheidung
● Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
(● ggf. Ausspruch über Zulassung zur Berufung / Revision)
(ggf. mit Zinsen und sonstigen Nebenforderungen)
● Kostenentscheidung
● Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
(● ggf. Ausspruch über Zulassung zur Berufung / Revision)
4. Tatbestand
● Geschichtserzählung - unstreitige Tatsachen
● Streitiger Vortrag des Klägers
● Antrag des Klägers
● Antrag des Beklagten
☞ Darstellung unter Hervorhebung, üblich durch Einrücken
● Streitiger Vortrag des Beklagten
● Prozessgeschichte
(dieses Prozesses) insbes. Zeugenvernehmung
☞ Zeugen benennen und Bezugnahme auf Sizungsprotokoll
● Streitiger Vortrag des Klägers
● Antrag des Klägers
● Antrag des Beklagten
☞ Darstellung unter Hervorhebung, üblich durch Einrücken
● Streitiger Vortrag des Beklagten
● Prozessgeschichte
(dieses Prozesses) insbes. Zeugenvernehmung
☞ Zeugen benennen und Bezugnahme auf Sizungsprotokoll
5. Entscheidungsgründe
● Gesamtergebnis
● bei obsiegendem Urteil reicht eine AGL, die den geltend gemachten Anspruch stützt, Hauptforderung und Nebenforderung
● bei klageabweisendem Urteil müssen alle in Betracht kommenden AGL geprüft und abgelehnt werden
● Ggf. eine Kombination, falls Teilabweisung
● Begründung der Nebenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO; §§ 708 ff. ZPO
● Unterschrift(en)
● bei obsiegendem Urteil reicht eine AGL, die den geltend gemachten Anspruch stützt, Hauptforderung und Nebenforderung
● bei klageabweisendem Urteil müssen alle in Betracht kommenden AGL geprüft und abgelehnt werden
● Ggf. eine Kombination, falls Teilabweisung
● Begründung der Nebenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO; §§ 708 ff. ZPO
● Unterschrift(en)
Musterurteil
Landgericht Münster
4 O 183/07
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Christian Flieger, Telgter Straße 12, 48167 Münster
Klägers
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Paul und Partner in Münster
gegen
die Klaus Lind GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Klaus Lind GmbH, diese gsetzlich vertreten durch den Alleingeschäftsführer Klaus Lind, Hammer Straße 118, 48143 Münster
Beklagte zu 1)
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peters und Peters, Weseler Straße 112, Münster
4 O 183/07
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Christian Flieger, Telgter Straße 12, 48167 Münster
Klägers
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Paul und Partner in Münster
gegen
die Klaus Lind GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Klaus Lind GmbH, diese gsetzlich vertreten durch den Alleingeschäftsführer Klaus Lind, Hammer Straße 118, 48143 Münster
Beklagte zu 1)
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peters und Peters, Weseler Straße 112, Münster