Was ist der Bundestag und welche Funktinen hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundestag ist die unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, d.h. die Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt (§38 GG).
- Funktionen:
- Gesetzgebung (unter Mitwirkung weiterer oberster Bundesorgane), §77 I 1 GG
- Wahl verschiedener Staatsorgane (z.B. Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Hälfte der Bundesverfassungsrichter)
- Parlamentsbeschlüsse (konstitutive und schlichte Beschlüsse)
- Kontrollfunktion (parlamentarische Kontrolle der Regierung und Verwaltung
- Der Bundestag ist die unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, d.h. die Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt (§38 GG).
- Funktionen:
- Gesetzgebung (unter Mitwirkung weiterer oberster Bundesorgane), §77 I 1 GG
- Wahl verschiedener Staatsorgane (z.B. Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Hälfte der Bundesverfassungsrichter)
- Parlamentsbeschlüsse (konstitutive und schlichte Beschlüsse)
- Kontrollfunktion (parlamentarische Kontrolle der Regierung und Verwaltung
Tags: Funktion der Gesetzgebung, Kontrolfunktion, oberstes Bundesorgan, Parlamentsbeschlüsse, Unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, Wahl verschiedener Staatsorgane
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist der Bundesrat und welche Funktionen hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (§51 GG).
- Funktionen (§50 GG)
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Mitwirkung bei exekutivem Handeln des Bundes
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
- Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (§51 GG).
- Funktionen (§50 GG)
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Mitwirkung bei exekutivem Handeln des Bundes
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
Tags: Angelegenheiten der EU, Besteht aus Mitgliedern der Länderregierungen, Exekutives Handeln des Bundes, Gesetzgebung, Oberstes Bundesorgan
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist die Bundesregierung und welche Aufgaben hat sie?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerien (§62 GG).
- Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt (§63 GG)
- Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden (§64 GG)
- Die Anzahl der Bundesministerien lieg im Ermessen des Bundeskanzlers
- Aufgaben:
- Richtlinienkompetent des Bundeskanzlers
- Ressortprinzip
- Kollegialprinzip
- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerien (§62 GG).
- Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt (§63 GG)
- Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden (§64 GG)
- Die Anzahl der Bundesministerien lieg im Ermessen des Bundeskanzlers
- Aufgaben:
- Richtlinienkompetent des Bundeskanzlers
- Ressortprinzip
- Kollegialprinzip
Tags: Bundeskanzler, Bundesministerien, Oberstes Bundesorgan, Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist der Bundespräsident und welche Aufgaben hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung (Bundesabgeordnete + gleiche Anzahl Mitglieder, die von den Landesparlamenten gewählt werden) gewählt (§54 GG).
- Aufgaben:
- Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (§59 I GG)
- Auflösung des Bundestages (§§63 IV 3, 68 I 1 GG)
- Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (§82 I 1 GG)
- Ernennung des Bundeskanzlers (§63, 67 GG)
- Ernennung und Entlassung der Bundesminister (§64 I GG)
- Der Bundespräsident hat also im Vergleich zu den anderen Bundesorganen wenige Befugnisse. Seine Aufgaben sind zum großen Teil rein Formell.
- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung (Bundesabgeordnete + gleiche Anzahl Mitglieder, die von den Landesparlamenten gewählt werden) gewählt (§54 GG).
- Aufgaben:
- Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (§59 I GG)
- Auflösung des Bundestages (§§63 IV 3, 68 I 1 GG)
- Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (§82 I 1 GG)
- Ernennung des Bundeskanzlers (§63, 67 GG)
- Ernennung und Entlassung der Bundesminister (§64 I GG)
- Der Bundespräsident hat also im Vergleich zu den anderen Bundesorganen wenige Befugnisse. Seine Aufgaben sind zum großen Teil rein Formell.
Tags: Auflösung des Bundestags, Durch Bundesversammlung gewählt, Ernennung des Kanzlers und der Minister, Oberstes Bundesorgan, Staatsoberhaupt, Verkündung von Gesetzen, Vertretung des Bundes
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und welche Aufgaben hat es?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Die primäre Aufgabe des BVerfG besteht darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (es prüft nicht, ob z.B. das BGB richtig angewendet wurde).
- Bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensarten (§93 I GG):
- Bundesorganstreitverfahren
- Abstrakte Normenkontrolle
- Konkrete Normenkontrolle
- Bund-Länderstreitverfahren
- Verfassungsbeschwerde
- Kommunalverfassungsbeschwerde
- Die primäre Aufgabe des BVerfG besteht darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (es prüft nicht, ob z.B. das BGB richtig angewendet wurde).
- Bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensarten (§93 I GG):
- Bundesorganstreitverfahren
- Abstrakte Normenkontrolle
- Konkrete Normenkontrolle
- Bund-Länderstreitverfahren
- Verfassungsbeschwerde
- Kommunalverfassungsbeschwerde
Tags: Abstrakte/Konkrete Normankontrolle, Oberstes Bundesorgan, Staatliches Handeln prüfen, Verfassungsbeschwerde
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Staatsorganisationsrecht
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (17)
§20 I (1)
§20 I GG (1)
39 GG) (1)
Bundeskanzler (1)
Bundespräsident (1)
Bundesrat (1)
Bundesregierung (1)
Bundestag (1)
Einhaltung von (1)
Form (1)
Gesetzgebung (1)
Gewaltenteilung (1)
II GG (1)
inhaltlich (1)
Keine Monarchie (1)
Kontrolfunktion (1)
Normenhierarchie (1)
oberstes Bundesorgan (1)
sachlich (1)
Staatsoberhaupt (1)
Verfahren (1)
Vergangenheit (1)
Vertrauensschutz (1)
Wahlrecht (§38 (1)
Zuständigkeit (1)