Drohung mit einem Unterlassen (§ 240 StGB)
- nach der Lit. ist eine Drohung mit einem Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant, wenn der Täter eine Handlung unterlässt, zu deren Vornahme er rechtlich verpflichtet ist (Garantenstellung), da sonst keine Freiheitseinschränkung vorliegt, wenn das Opfer keinen Anspruch auf die Handlung hat
- Nach dem BGH ist es für die Einschränkung der Willensfreiheit irrelevant, ob mit einem aktiven Tun oder mit einem Unterlassen gedroht wird. Es sei für die Drohung nur relevant, ob sie ein empfindliches Übel in Aussicht stelle. Die Lösung des Problems wird in den Bereich der Rechtswidrigkeit verlagert. Ob eine Drohung mit einem aktiven Tun oder einem Unterlassen vorliegt, hänge von der Formulierung ab
Tags: Drohung mit Unterlassen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Drohung mit Unterlassen (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)