Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- geschütztes Rechtsgut- (umstr.) die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme und/oder den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art (wichtig für die rechtfertigende Einwilligung und bei Anzeige gegenüber einer ausländischen Behörde)
- Verdächtigen- jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Umstritten ist das Verdächtigen bei Leugnung der eigenen Täterschaft, die zugleich zu einer falschen Verdächtigung eines anderen führt (h.M. (-), Selbstbegünstigungsprinzip (§ 258 V StGB) und nemo tenetur Grundsatz; umstritten wiederum, wenn der Täter neben der Leugnung (konkludente Bezichtigung) auch aktiv einen anderen verdächtigt
- "Richtige Verdächtigung mit falschen Bewiesmitteln"-
- Rspr.: Verdächtigung ist nur dann falsch, wenn sie nach ihrem Inhalt zumindest in wesentlichen Punkten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ihm angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat
- a.A.: Verdächtigung ist falsch, wenn die vorgebrachten Verdachtsmomente unwahr sind (Anspruch auch eines Schuldigen, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein behördliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden)
Tags: Falsche Verdächtigung
Quelle: juriq
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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- geschütztes Rechtsgut- (umstr.) die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme und/oder den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art (wichtig für die rechtfertigende Einwilligung und bei Anzeige gegenüber einer ausländischen Behörde)
- Verdächtigen- jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Umstritten ist das Verdächtigen bei Leugnung der eigenen Täterschaft, die zugleich zu einer falschen Verdächtigung eines anderen führt (h.M. (-), Selbstbegünstigungsprinzip (§ 258 V StGB) und nemo tenetur Grundsatz; umstritten wiederum, wenn der Täter neben der Leugnung (konkludente Bezichtigung) auch aktiv einen anderen verdächtigt
- "Richtige Verdächtigung mit falschen Bewiesmitteln"-
- Rspr.: Verdächtigung ist nur dann falsch, wenn sie nach ihrem Inhalt zumindest in wesentlichen Punkten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ihm angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat
- a.A.: Verdächtigung ist falsch, wenn die vorgebrachten Verdachtsmomente unwahr sind (Anspruch auch eines Schuldigen, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein behördliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden)
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Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
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