§ 239 StGB Freiheitsberaubung
- geschütztes Rechtsgut: die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit (Voraussetzung ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Willensbildung beim Opfer besteht)
- § 239 I StGB (Grundtatbestand)
- Tatobjekt- ein Mensch, der die Fähigkeit besitzt, den Willen zur Ortsveränderung zu fassen und zu realisieren
- Tathandlung- Einsperren oder Berauben der Freiheit
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis- im Gegensatz zu anderen Vorschriften (z.B. § 123 StGB) reicht der natürliche Wille nicht aus- ein Einverständnis, was durch List oder Täuschung erschlichen wurde, ist unwirksam
- § 239 III Nr. 1 StGB (Qualifikation)
- § 239 III Nr. 2 und § 239 IV StGB (Erfolgsqualifikationen)- wie bei § 221 StGB bzw. § 227 StGB)
- Konkurrenzen- Sofern die Freiheitsberaubung das Tatmittel für z.B. eine Vergewaltung gem. §§ 177 StGB oder einen Raub gem. §§ 249 StGB ist, tritt die einfache Freiheitsberaubung in Gesetzeskonkurrenz zurück
Tags: Freiheitsberaubung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Freiheitsberaubung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)