Abgrenzung Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksbetrug (§ 263 StGB)
- Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch ("Sammelgaragen"-Fall und "Koffer"-Fall)
- wegen des Exklusivitätsverhältnisses kommt entweder Diebstahl oder Betrug in Betracht
- ein Betrug wird angenommen, wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein besonderes Nähevehältnis besteht
- ein Näheverhältnis liegt vor, wenn:
- nach der Lit. der Verfügende die rechtliche Verfügungsbefugnis hat,
- nach der h.M. ("Lagertheorie") der Verfügende im Lager des Geschädigten steht und eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit hat (Zur Begründung führt die Lagertheorie aus, dass auch Gewahrsam und Verfügung faktisch bestimmt würden, so dass auch die Zuordnung von Verfügungsakten tatsächlicher Natur sein sollte)
- "Prozessbetrug"
Tags: Dreiecksbetrug, Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)