Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
- Verleiten:
- Normalfall: Bewirken einer unvorsätzlichen falschen Aussage
- umstritten: jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage (Aussagender handelt ohne Kenntnis des "Verleiters" vorsätzlich => kein Anstiftervorsatz)
- Rspr.: jedes Veranlassen einer falschen Aussage. Den Hintermann soll es nicht entlasten, wenn der Vordermann mehr tut als er tun soll
- Lit.: § 160 StGB soll nur jene Fälle erfassen, die der mittelbaren Täterschaft entsprechen
- nach beiden Ansichten scheidet ein Verleiten beim Nötigungsnotstand des Aussagenden, den der Hintermann hervorgerufen hat. Zwar entspricht der Fall der mittelbaren Täterschaft kraft überlegenen Wollens (Vordermann ist nach § 35 StGB entschuldigt); jedoch ist auch Anstiftung möglich, die die Vereitelung verdrängt
- Prüfungsreihenfolge: § 153 StGB (-), § 160 StGB (-), §§ 153, 26 StGB (+)
- Irrtümer:
- Vordermann handelt unvorsätzlich, Hintermann nimmt irrig Vorsatz des Vordermannes an => versuchte Anstiftung nach §§ 159, 30 I, 153 StGB (§ 160 StGB nur Auffangtatbestand)
Tags: Verleitung zur Falschaussage
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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