Unkenntnis des Rechtferigungsgrundes beim Fahrlässigkeitsdelikt
- nach der Rspr. fehlt in diesem Fall das subjektive Element des Rechtfertigungsgrundes, sodass der Täter nicht gerechtfertigt ist
- nach der Literatur wird durch das Vorliegen der Rechtfertigungslage der Erfolgsunwert kompensiert, sodass der Täter nur wegen Versuch bestraft werden kann. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es jedoch keinen Versuch
- liegt Verteidigungswille dagegen vor und wird fahrlässig einen Erfolg herbeigeführt, muss danach gefragt werden, ob die Tat bei vorsätzlicher Verwirklichung gerechtfertigt wäre
Tags: subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
![](/pool/img/avatar_40_40.gif)
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (109)
aberatio ictus (1)
Absicht (1)
Abstiftung (1)
alic (1)
Angriff (1)
Anstiftung (3)
Aufstiftung (1)
Beihilfe (1)
Besimmen (1)
Doppelselbstmord (1)
Einwilligung (2)
Erforderlichkeit (1)
error in persona (2)
Eventualvorsatz (1)
Festnahmerecht (1)
Freiwilligkeit (1)
Garantenstellung (1)
Garantiefunktion (1)
Gebotenheit (1)
grausam (1)
Heileingriff (1)
Heimtücke (1)
Irrtümer (3)
Kausalität (1)
Konkurrenzen (1)
Mittäterschaft (1)
Nothilfe (1)
Notwehrlage (1)
Schuldfähigkeit (1)
Schuldform (1)
Sterbehilfe (1)
subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt (1)
Suizid (1)
Tötungsverlangen (1)
Umstiftung (1)
Versuch (1)
Vorsatz (1)
Wahndelikt (1)
wichtiges Glied (1)