Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Wie ist ein Ratsbeschluß zu prüfen?
Wie ist ein Ratsbeschluß zu prüfen?
Begründetheit
I. RGL
II. Formelle RM
1) Zuständigkeit: a) Verbandszuständigkeit (Gemeindeart); b) Organzuständigkeit (Rat, insb § 40 Nr. 1 - 18 NGO/ BM, insb § 62 NGO/ Vw - Ausschuß, insb § 57 NGO)
2) Verfahren: a) Ordnungsgemäße Ladung, § 41 NGO; b) Beschlussfähigkeit, § 46 NGO (ordnungsgemäße Einberufung und Mehrheit der Mitglieder anwesend oder alle Mitglieder anwesend und keine Rüge); c) Mitwirkungsverbot, §§ 39 III, 26 NGO; d) (Spezialvorschriften: insb BauGB/ Mitwirken Ausschuss); e) Abstimmung und Öffentlichkeit, §§ 47, 48, 45 NGO
III. Materielle RM:
a) Vorraussetzung der RGL
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GR/ VHM/ Bestimmtheit/ Rückwirkung usw)
c) ggf. Ermessen; (P) Fehlerfolgenreglung: Grds. Nichtig; Ausnahme, insb §§ 26 VI, 6 IV NGO, §§ 214 f BauGB.
I. RGL
II. Formelle RM
1) Zuständigkeit: a) Verbandszuständigkeit (Gemeindeart); b) Organzuständigkeit (Rat, insb § 40 Nr. 1 - 18 NGO/ BM, insb § 62 NGO/ Vw - Ausschuß, insb § 57 NGO)
2) Verfahren: a) Ordnungsgemäße Ladung, § 41 NGO; b) Beschlussfähigkeit, § 46 NGO (ordnungsgemäße Einberufung und Mehrheit der Mitglieder anwesend oder alle Mitglieder anwesend und keine Rüge); c) Mitwirkungsverbot, §§ 39 III, 26 NGO; d) (Spezialvorschriften: insb BauGB/ Mitwirken Ausschuss); e) Abstimmung und Öffentlichkeit, §§ 47, 48, 45 NGO
III. Materielle RM:
a) Vorraussetzung der RGL
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GR/ VHM/ Bestimmtheit/ Rückwirkung usw)
c) ggf. Ermessen; (P) Fehlerfolgenreglung: Grds. Nichtig; Ausnahme, insb §§ 26 VI, 6 IV NGO, §§ 214 f BauGB.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
Quelle:
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Welche Vorraussetzungen sind an eine ordnungsgemäße Eineberufung des Rates zu stellen?
Welche Vorraussetzungen sind an eine ordnungsgemäße Eineberufung des Rates zu stellen?
Ordungsgemäße Einberufung, § 46 I 1, 1. Alt. NGO
1) Mindestens eimal im viertel Jahr, § 41 II NGO
2) Bürgermeister lädt im eigenen Ermessen oder auf verlangen von 1/3 des Rates oder der Verwaltungsausschüsse
3) alle Ratsmitglieder
4) schriftlich, § 41 I 1 NGO
5) unter Mitteilung der Tagesordnung
a) Ordungspunkte müssen konkret sein, um sachgerechte Vorbereitung zu ermöglichen.
b) Ordungspunkte müssen auf Antrag der nach § 39a NGO aufgenommen werden.
c) In dringenden Fällen kann die Tagesordung gem. § 41 III 2 NGO noch zu Beginn der Sitzung erweitert werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Behandlung kurzfristig erforderlich geworden ist, sodass sie auch unter Abkürzung der Ladefrist nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden kann.
d) Ort, Zeit und Tagesordnung sind zur Wahrung der Öffentlichkeit gem. § 41 IV NGO ortsüblich bekannt zugeben.
6) mit einwöchiger Ladungsfrist, § 41 I NGO (§§ 187 f. BGB)
1) Mindestens eimal im viertel Jahr, § 41 II NGO
2) Bürgermeister lädt im eigenen Ermessen oder auf verlangen von 1/3 des Rates oder der Verwaltungsausschüsse
3) alle Ratsmitglieder
4) schriftlich, § 41 I 1 NGO
5) unter Mitteilung der Tagesordnung
a) Ordungspunkte müssen konkret sein, um sachgerechte Vorbereitung zu ermöglichen.
b) Ordungspunkte müssen auf Antrag der nach § 39a NGO aufgenommen werden.
c) In dringenden Fällen kann die Tagesordung gem. § 41 III 2 NGO noch zu Beginn der Sitzung erweitert werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Behandlung kurzfristig erforderlich geworden ist, sodass sie auch unter Abkürzung der Ladefrist nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden kann.
d) Ort, Zeit und Tagesordnung sind zur Wahrung der Öffentlichkeit gem. § 41 IV NGO ortsüblich bekannt zugeben.
6) mit einwöchiger Ladungsfrist, § 41 I NGO (§§ 187 f. BGB)
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Quelle:
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Wann ist die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend?
Wann ist der Rat bei fehlerhafter Einberufung beschlußfähig? Wie ist die Beschlußfähigkeit festzustellen?
Wann ist die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend?
Wann ist der Rat bei fehlerhafter Einberufung beschlußfähig? Wie ist die Beschlußfähigkeit festzustellen?
Gesamtzahl: § 31 II, I NGO
Tatsächliche Zahl: Zu Begin der Sitzung rechtlich und tatsächlich anwesend und abstimmungsfähig (bei Mitwirkungsverbot ist ein Ratsmitglied nicht anwesend).
1) § 46 I 1, 2. Alt. NGO wird der Rat auch dann Beschlußfähig wenn alle Mitglieder (Ausnahme: Ausgeschlossene, §§ 38, 44 III NGO) zum Sitzungsbeginn anwesend sind und keiner Fehler rügt. Eine Rüge liegt vor, wenn das Einberufungsverfaheren bemängelt wird, nicht aber bei bloßen Hinweisen.
2) Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähikeit des Rates fest, § 46 I 2 NGO; dann ist der Rat für die gesamte Sitzung beschllußfähig (Fiktionreglung). Beschlußunfähigkeit wird auf Antrag eines Ratsmitgliedes festgestellt, wenn weniger als die Hälfte des Rates anwesend ist oder vom Vorsitzenden, wenn offensichtlich eine Minderheit anwesend ist oder bei wiederholter Unfähigkeit in einer Sache.
3) Ein Beschluß trotz Unfähigkeit ist unwirksam. Ein VA oder Vertrag aufgrund des Beschlußes ist wirksam, aber anfechtbar.
Tatsächliche Zahl: Zu Begin der Sitzung rechtlich und tatsächlich anwesend und abstimmungsfähig (bei Mitwirkungsverbot ist ein Ratsmitglied nicht anwesend).
1) § 46 I 1, 2. Alt. NGO wird der Rat auch dann Beschlußfähig wenn alle Mitglieder (Ausnahme: Ausgeschlossene, §§ 38, 44 III NGO) zum Sitzungsbeginn anwesend sind und keiner Fehler rügt. Eine Rüge liegt vor, wenn das Einberufungsverfaheren bemängelt wird, nicht aber bei bloßen Hinweisen.
2) Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähikeit des Rates fest, § 46 I 2 NGO; dann ist der Rat für die gesamte Sitzung beschllußfähig (Fiktionreglung). Beschlußunfähigkeit wird auf Antrag eines Ratsmitgliedes festgestellt, wenn weniger als die Hälfte des Rates anwesend ist oder vom Vorsitzenden, wenn offensichtlich eine Minderheit anwesend ist oder bei wiederholter Unfähigkeit in einer Sache.
3) Ein Beschluß trotz Unfähigkeit ist unwirksam. Ein VA oder Vertrag aufgrund des Beschlußes ist wirksam, aber anfechtbar.
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?
Wie kann der Rat Beschlüße fassen?
Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?
Wie kann der Rat Beschlüße fassen?
Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
§ 57 I NGO: Vorbereitung grds. erforderlich. Ohne Vorbereitung ist der Beschluß unwirksam.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.
§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)
Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.
§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)
Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
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Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?
Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?
Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
1) Ratsbeschluß ist nicht erforderlich (aber durch Geschäftsbeschluß möglich); Vorsitzender kann durch VA unterlassen anordnen, § 44 NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.
(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.
(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.
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Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010
Schlagwörter Karten:
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