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Verkehrsgeschäft i.S.d. § 892 BGB
I. Personenverscheidenheit
= ein Rechtsgeschäft, bei dem auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist. Es darf keine wirtschaftliche Personenidentität gegeben sein.

II. h.M. kein Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge oder Erbauseinandersetzung unter Miterben
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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