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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Brief des Verteidigers an seinen Mandanten nicht beschlagnahmt werden?
Materielle Rechtmäßigkeit: Beschlagnahmeverbot nach § 97 I Nr.1
Danach sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach §§ 52,53 zeugnisverweigerungsberechtigten Personen von der Beschlagnahme ausgenommen.
Grundsätzlich sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten beschlagnahmefrei, wenn sie die Verteidigung betreffen und ihr Inhalt von dem Zeugnisverweige-rungsrecht erfasst wird. Dasselbe gilt auch für Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten an den Verteidiger, um die Verteidigung zu ermöglichen oder über andere Tatsachen, die dem Verteidiger in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind.
Nach überwiegender Auffassung ist § 97 dann nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst ein Beschuldigter ist.
Danach sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach §§ 52,53 zeugnisverweigerungsberechtigten Personen von der Beschlagnahme ausgenommen.
Grundsätzlich sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten beschlagnahmefrei, wenn sie die Verteidigung betreffen und ihr Inhalt von dem Zeugnisverweige-rungsrecht erfasst wird. Dasselbe gilt auch für Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten an den Verteidiger, um die Verteidigung zu ermöglichen oder über andere Tatsachen, die dem Verteidiger in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind.
Nach überwiegender Auffassung ist § 97 dann nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst ein Beschuldigter ist.