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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / StrafR AT
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Prüfung: versuchte mittelbare Täterschaft
§§ 22, 25 I Var. 2 StGB
I. Keine Vollendung
II. Strafbarkeit des Versuches
III. Tatentschluss
   1. bzgl. der Handlung + des Erfolges des Tatmittlers
   2. bzgl. mittelbarer Täterschaft
       a. Animustheorie: Abgrenzung gem. subj. Kriterien
       b. Tatherrschaftlehre: wertende Gesamtbetrachtung
IV. Unmittelbares Ansetzen
   e.A. Einwirkung auf den Tatmittler
    h.M. Hintermann gefährdet durch seine Einwirkung auf den Vordermann das Rechtsgut unmittelbar (aus der Sicht des MT)
    und/oder Hintermann gibt das Geschehen zu Gunsten des Vordermannes aus der Hand
    a.A. unmittelbares Ansetzten des Tatmittlers

Arg.
Systematisch: Harmonisierung von mittelbarer und unmittelbarer Täterschaft (h.M.)
Einwirkung durch mittelbaren Täter und Ausführung durch Tatmittler bilden eine normative Einheit (e.A.)
Ratio § 22 StGB: Wann hat der Täter das nach seiner Ansicht erforderliche getan? Für den Versuchsbeginn kann es keinen Unterschied machen, ob er ein totes oder ein menschliches Werkzeug in Gang setzt (h.M. + a.A.)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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