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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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                              Vollstreckungsverfahren
An das rechtskräftige Urteil schließt sich ggf. das Vollstreckungsverfahren an ( §§ 449 ff. StPO)
- Hierzu gehören alle Maßnahmen, durch welche d. Ausführung d.
  rechtskräftigen Straferkentnisses in Werk gesetzt werden soll.
  Auch die Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils, d. sich auf den
  Vollzug von Maßregeln oder sonstiger Anordnungen ( z.B. Fahr-
  verbot) beziehen gehören zur Strafvollstreckung.
Strafvollsterckung= Einleitung und generelle Überwachung der
                                  Urteilsdurchsetzung
- Der Strafvollzug gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren-
  Vollzugsbehörde sind die JVAen
- Vollstreckungsbehörde ist die StA
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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