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Welche Mitwirkungspflichten treffen den Beschuldigten im Rahmen von § 81a StPO?
Der Beschuldigte hat die Maßnahme zu dulden. Er ist verpflichtet sich wenn notwendig zu entkleiden und die erforderliche Körperhaltung einzunehmen. Im Übrigen ist er zur vollständigen Passivität berechtigt.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010