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(P) Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung gem. § 159 StGB, wenn Haupttäter nur die Schwelle zum straflosen Versuch gem. § 153 / 153 StGB überschreitet?
Immer (+) wenn bereits kein Aussagedelikt. Aber auch bei straflosem Versuch?
Lit. I Versuchslösung § 159 StGB
BGH Differenzierung nach
- projektiertes Verhalten s. Anstifters ex-ante obj. Tauglich (§ 159)
- Verhalten ist ex-ante untauglich (straflos)
Lit. II Akzessorietätslösung straflos
Wortlaut: Grds. egal, warum die Anstiftung nicht zum Erfolg führt. + Doppelter Anstiftungsvorsatz!
Systematik: enge Auslegung § 159, das Strafbarkeit ohne straflose Haupttat ohnehin problematisch (widerspricht aber Wertung aus §159 StGB)
Telos: Täter erreicht sogar mehr als notwendig, daher strafbar.
Lit. I Versuchslösung § 159 StGB
BGH Differenzierung nach
- projektiertes Verhalten s. Anstifters ex-ante obj. Tauglich (§ 159)
- Verhalten ist ex-ante untauglich (straflos)
Lit. II Akzessorietätslösung straflos
Wortlaut: Grds. egal, warum die Anstiftung nicht zum Erfolg führt. + Doppelter Anstiftungsvorsatz!
Systematik: enge Auslegung § 159, das Strafbarkeit ohne straflose Haupttat ohnehin problematisch (widerspricht aber Wertung aus §159 StGB)
Telos: Täter erreicht sogar mehr als notwendig, daher strafbar.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010