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"Einbruchsdiebstahl", § 243 I Nr. 1 StGB
- Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist (Diebstahl aus bzw. von KfZ- Fahrgastzelle sowie der Lasderaum, soweit er dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, fallen unter § 243 I Nr. 1 StGB, auch das Entwenden des KfZ selbst, wenn der Einbruch in das verschlossene Auto das Mittel zur Ausführung der Tat ist; nicht dagegen der Kofferraum und die Ladefläche, die nicht zum betreten bestimmt ist, § 243 I Nr. 2 StGB)
- Einbrechen- das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen (keine Substanzcerletzung und kein Betreten erforderlich)
- Einsteigen- jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben
- falscher Schlüssel- ohne Wissen und Einverständnis des Berechtigten nachgemacht, verloren (Entwidmungsakt erforderlich), gestohlen
Tags: Einbruchsdiebstahl
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010