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Def.: Grundschuld
Grundschuld § 1191 BGB:
beschränkt dingliches Grundstücksrecht, auf Grund dessen eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Zahlung braucht (abweichend von der Hypothek) nicht der Befriedigung einer Forderung zu dienen (sog. isolierte bzw. reine Grundschuld).

Dient GS der Befriedigung einer Forderung, so ist GS gleichwohl von der Forderung unabhängig. Der Eigentümer ist als solcher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern er muss mangels Ablösung nur die Zwangsvollstreckung wg. dieser Beiträge in das Grundstück dulden.

-> je nach Sicherungsabrede

Relevant: § 138 BGB - ursprüngliche Übersicherung, krasses Missverhältnis
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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