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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Kann ein Anschluß- und Benutzungszwang per Satzung angeordnet werden? Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begirff des öffentlich rechtlichen Bedürfnisses zu verstehen?

Was ist eine Hauptsatzung?

Welche Rechtsfolgen können sich bei formellen und materiellen Verstößen bei der kommunalen Rechtssetzung ergeben?                   
§ 8 Nr.2 NGO  Gemeinden können Anschluß und Benutzungszwang für den öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen durch Satzung anordnen, sofern ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
Eingriff in Artt. 12 und 14 GG (Art. 12 ist durch Abs. II gerechtfertigt, da Zwang nur Sozialpflicht des Eigentums konkretisiert. Aber Härtefallreglungen erforderlich/ Art. 12 GG ist durch Schutz wesentlicher gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, wenn dadurch Gefahr für das abgewedent wird.

§ 7 I NGO - Gemeinden sind zum Erlass zu verpflichtet.
Die Hauptsatzung konkretisiert die Organisation der Gemeinde nach Vorgaben der NGO (§§ 22 c; 66 III 6; 40 I Nr. 11 NGO)-

1) Formelle Verstöße: §§ 39 III, 26, 6 IV NGO - Präklusion: 1 Jahr.
2) Materielle Verstöße: Nichtikeit der Satzung - Muss gem. § 47 V 2 VwGO vor dem OVG geltent gemacht werden. Beachte: Verstoß gegen § 57 I NGO nicht heilbar, da Zuständigkeitsvorschrift/ Wenn Satzungserlass auf Null reduziert, ist eine Normenerlassklage (Leistungsklage) gem. Art 19 IV GG möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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