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Gewaltbegriff (§ 240 StGB)
- Reichsgericht- Zwangsmittel, mit welchem durch körperliche Kraft eine Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands erfolgt
- BGH I- eine geringe Kraftentfaltung ist ausreichend. Bei zunächst psychisch wirkendem Zwang wurde die physische Wirkung angenommen, wenn das Opfer den Zwang jedenfalls auch körperlich empfindet
- BVerfG- Gewalt kann nicht angenommen werden, wenn die Kraftentfaltung auf Seiten des Täters nur gering ist und lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und gleichzeitig die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist
- BGH II- eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft ist dadurch anzunehmen, dass die Demonstraten die Reihe der zuerst anhaltenden Fahrzeuge als Hindernisse benutzen, um den danach folgenden Verkehr an der Weiterfahrt zu hindern ("Sitzblockade")
Tags: Gewaltbegriff
Quelle: jurig
Quelle: jurig
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010