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Gilt § 840 BGB auch dann, wenn der Anteil am Schadenseintritt den jeweiligen Nebentätern wechselseitig genau zurechenbar ist?
Nein, dann haften sie nach den allgemeinen Regeln. § 840 BGB erfasst nur den Fall, wenn das Verhalten eines Nebentäters allein nicht zum Schadenseintritt geführt hätte, also nur im Fall der kumulativen Kausalität.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010