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Untauglicher Versuch <-> Abergläuscher Versuch <-> Wahndelikt
Untauglicher Versuch: Täter beabsichtigt grds. ein strafbares Verhalten, wählt jedoch ein untaugliches Tatobjekt bzw. Tatsubjekt oder wegen mangelnder Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Strafbarkeit wg. § 23 III StGB
beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum

Abergläubischer Versuch: Täter glaubt, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann, obwohl dies bereits auf Grund von naturwissenschaftlichen Gesetzten nicht möglich ist.

Wahndelikt: Verhalten des Täter bereits nicht unter Strafe gestellt.
Keine Strafbarkeit.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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