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Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld möglich?
§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB
e.A.: wer den Sicherungscharakter kennt, ist auf Grund Kenntnis des einredebegründenden Tatbestandes bösgläubig
a.A.: §§ 1157 S. 2, 892 BGB -> nur Bösgläubigkeit bezüglich des Bestehens eintragungsfähiger Einreden schadet -> keine Schlechterstellung i.V.m. Hypothek.
e.A.: wer den Sicherungscharakter kennt, ist auf Grund Kenntnis des einredebegründenden Tatbestandes bösgläubig
a.A.: §§ 1157 S. 2, 892 BGB -> nur Bösgläubigkeit bezüglich des Bestehens eintragungsfähiger Einreden schadet -> keine Schlechterstellung i.V.m. Hypothek.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010