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Def.: Mehrrechtsstaat
Mehrrechtsstaat: Staat, in dem kein einheitliches Privatrecht, sondern für verschiedene geographische Einheiten oder Personengruppen unterschiedliche Privatrechtsordnungen (Teilrechtsordnungen) gelten.
Hier greifen die Regeln des interlokalen bzw. interpersonalen Privatrechts.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist dabei zwischen Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem Kollisionsrecht (vgl. Art. 4 III 1 EGBGB, z.B. Spanien) und ohne solches (vgl. Art. 4 III 2 EGBGB; z.B. USA) zu unterscheiden.
Hier greifen die Regeln des interlokalen bzw. interpersonalen Privatrechts.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist dabei zwischen Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem Kollisionsrecht (vgl. Art. 4 III 1 EGBGB, z.B. Spanien) und ohne solches (vgl. Art. 4 III 2 EGBGB; z.B. USA) zu unterscheiden.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010