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Def.: Erbbaurecht
Erbbaurecht: beschränkt dingliches Recht am Grundstück, das die Nutzung eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung und des Habens eines Bauwerks (§ 1 ErbbauVO) auf Zeit, häufig 66 oder 99 Jahre, gewährt.
Erbbaurecht ermöglicht Bebauung eins Grundstückes, ohne dass dem Bebauenden Grundstückseigentum zustehen muss.
Es wird vom Gesetz weitgehend wie das Grundstückseigentum behandelt (§ 11 ErbbauVO) und kann selbständig übertragen werden.
Erbbaurecht ermöglicht Bebauung eins Grundstückes, ohne dass dem Bebauenden Grundstückseigentum zustehen muss.
Es wird vom Gesetz weitgehend wie das Grundstückseigentum behandelt (§ 11 ErbbauVO) und kann selbständig übertragen werden.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010