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Alle Oberthemen / Jura / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
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Sekundärmaßnahme
- Schema
  1. Formelle Rechtmäßigkeit
  2. a) Zuständigkeit der Anordnungsbehörde als Vollstreckungsbehörde: Die Behörde ist für die Vollstreckung zuständig, die die Primärmaßnahme erlassen hat. b) Verfahren: Die Anhörung ist gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
  3. Materielle Rechtmäßigkeit (allgemeine Voraussetzungen) Art. 53 Abs. 1 PAG
  4. a) Primärmaßnahme muss auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sein. b) Vollstreckbarkeit der Primärmaßnahme (sie muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein, insbes. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.)
  5. Besondere (materielle) Voraussetzungen für polizeilichen Zwang
  6. a) Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittelsb) Voraussetzungen des besonderen Zwangsmittels
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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