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16
Was regelt Artikel 16 der Bundesverfassung?
Art. 16 Bundesverfassung; Meinungs- und Informationsfreiheit
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, irhe Meinung frei zu bidlen und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, irhe Meinung frei zu bidlen und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Karteninfo:
Autor: Manuela
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienlandschaft Schweiz
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: Chur
Veröffentlicht: 14.01.2013