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Wieso wird immer wieder die Aufwertung der Verwarnung mit Strafvorbehalt gefordert?
Im Hintergrund stehen vor allem zwei Überlegungen. Zum einen ist davon auszugehen, dass mit einer häufigeren Anwendung dieser
Sanktionsform ein Teil der bisher mit Geldstrafe geahndeten Fälle abgeschöpft und damit das Risiko unerwünschter Ersatzfreiheitsstrafen in diesen Fällen reduziert werden kann. Zum anderen kann mit Hilfe eines breiteren Anwendungsbereichs für die Verwarnung mit Strafvorbehalt das vielfach beklagte spezialpräventive Defizit der Geldstrafe besser aufgefangen werden. Gegenüber der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weist die Verwarnung mit Strafvorbehalt dabei den zusätzlichen Vorteil auf, dass bei Nichtbefolgung der Anweisungen nicht die – unter spezialpräventiven Gesichtspunkten problematische – Freiheitsstrafe, sondern lediglich die Verhängung der vorbehaltenen Geldstrafe droht.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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