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Was ist zu beachten, wenn Versicherungsunternehmen in bereicherungsrechtlichen Mehrpersonen-Verhältnissen beteiligt sind?
Der BGH geht davon aus, dass Versicherungsunternehmen nie aufgrund einer Weisung des Versicherungsnehmers leisten, sondern immer aus eigenem Antrieb nach Prüfung der geltend gemachten Forderung. Dies gelte auch dann, wenn die Leistung der Versicherung unmittelbar oder mittelbar auf eine Veranlassung des Versicherungsnehmers zurückgeht.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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