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Täuschungshandlung durch Behauptung wahrer Tatsache, sog. "Insertionsofferte" (§ 263 StGB)
Der BGH hat ausgeführt, dass der Täter durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale konkludent erklärt habe, er verlange Zahlung für eine bereits erbrachte Leistung. Der Täter habe die Eignung der Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig eingesetzt. Damit sei die Irrtumserregung nicht Folge, sondern Ziel der Handlung gewesen.
Tags: Insertionsofferte
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010